Preisbindung

Der Trick mit der Niedrigpreis-Garantie

6. Juli 2015
von Börsenblatt
Ein Update zum Gutschein-Problem und zwei Fälle von irreführender Werbung: Darüber informiert der Börsenverein in seinem aktuellen Newsletter Preisbindung und Wettbewerbsrecht.

In zwei Fällen hat die Bad Homburger Wettbewerbszentrale irreführende Werbung moniert - die entsprechenden Händler haben eine Unterlassungsverpflichtung unterzeichnet. Dabei ging es um:

  • Werbung mit Niedrigpreis-Garantie: Wie es im Newsletter heißt, dürfen preisgebundene Bücher nicht mit dem Hinweis „100% Niedrigpreis-Garantie“ beworben werden, da damit der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen besonderen Preisvorteil, der nur bei dem werbenden Unternehmen zu haben ist. Dies stelle eine Irreführung dar. Daran ändere auch der Zusatz „Wir garantieren, dass Sie diesen Artikel neu nirgendwo preiswerter kaufen können“ nichts, da diese Aussage im Falle von preisgebundenen Büchern eine Selbstverständlichkeit darstelle, so die Rechtsabteilung des Börsenvereins.
  • Werbung mit Taschenbuchpreis: Irreführend handelt dem Newsletter zufolge auch ein Händler, der eine Taschenbuchausgabe dergestalt bewirbt, dass er neben dem gebundenen Ladenpreis für das Taschenbuch einen durchgestrichenen Ladenpreis angibt - ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Preis der Hardcoverausgabe handelt. Da Hardcover- und Taschenbuchausgaben von der Ausstattung her jedoch nicht vergleichbar seien, liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der angebotenen Waren sowie eine irreführende Preiswerbung vor, so die Juristen.
In dem jüngsten Newsletter gibt die Rechtsabteilung auch ein Update zur Gutscheinproblematik. Zur Zeit führen der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder verschiedene Prozesse, die die Rechtmäßigkeit des Gutschein-Einsatzes beim Kauf von Büchern klären sollen. Die bisher ergangenen Urteile verschiedener Gerichte zu den Sachverhalten seien uneinheitlich und noch in keinem Fall rechtskräftig, heißt es. Börsenverein und Preisbindungstreuhänder würden deshalb für die Branche eine höchstrichterliche Entscheidung anstreben, die aber wohl erst in einigen Jahren vorliegen werde. So lange werde versucht, einstweilige Verfügungen gegen entsprechende Angebote zu erwirken, um eine Gefährdung der Buchpreisbindung auszuschließen.