Urteil gegen Rapidshare bestätigt

"Wegweisender Schritt"

14. März 2012
von Börsenblatt
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute ein wegweisendes erstinstanzliches Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt, wie der Börsenverein mitteilt. Dem Sharehoster RapidShare bleibt es danach untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst zur Verfügung stellen zu lassen.

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Damit soll geklärt werden, welche Verpflichtungen ein solcher Speicherdienst gegenüber Rechteinhabern – insbesondere Buchverlagen – hat, deren Werke über diesen Dienst massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.

Das Urteil bestätigt, so der Börsenverein in seiner Presseinformation, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss. Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen wurden für nicht ausreichend gehalten. Insbesondere reicht es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindern. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.

"Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ein wegweisender Schritt", sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. "Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen."

RapidShare ist mit über 160 Millionen gespeicherten Dateien, 500.000 neuen Uploads pro Tag und mehr als 42 Millionen Besuchern täglich einer der weltweit größten Sharehoster, so die Börsenvereins-Mitteilung. Über den Dienst werde Nutzern der Bezug illegaler Inhalte in großem Umfang ermöglicht. Der den Rechteinhabern dadurch entstehende Schaden sei immens.

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt wird.