Urheberrecht

§ 52a Urheberrechtsgesetz: Börsenverein fordert Abschaffung

12. April 2012
von Börsenblatt
Der Börsenverein fordert die Abschaffung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes. Die Regelung sei "ein untaugliches, wenn nicht sogar schädliches Mittel" und schaffe den Hochschulen Probleme, statt sie zu lösen.

In einem Musterverfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Fernuniversität Hagen untersagt, in ihrem Intranet Ausschnitte eines Lehrbuchs ohne Genehmigung des Alfred Kröner Verlags als Teil eines so genannten elektronischen Semesterapparats zu nutzen.

"Es wird höchste Zeit, dass § 52a Urheberrechtsgesetz am Ende dieses Jahres ausläuft, denn die Vorschrift löst keine Probleme, sondern schafft den Hochschulen erst welche", sagt Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Das Urteil mache deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem § 52a Urheberrechtsgesetz ein untaugliches, wenn nicht sogar schädliches Mittel gewählt habe, um den Einsatz neuester Techniken in Lehre und Forschung zu ermöglichen.

"Statt gemeinsam mit Autoren, Verlagen und Verwertungsgesellschaften umfassende Lizenzlösungen für elektronische Semesterapparate und intranetgestütztes Unterrichten und Forschen anzubieten, hat man Professoren und Dozenten an deutschen Hochschulen zu Urheberrechtsverletzungen verleitet", so Winters.
 
Die Zusammenstellungen von Literatur zur Ergänzung sowie vertiefenden Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienten nicht zur Veranschaulichung im Unterricht und fielen deshalb nicht unter den § 52a Urheberrechtsgesetz, so die Urteilsbegründung. Darüber hinaus kam das Gericht zum Ergebnis, dass die zur Verfügung gestellten 91 Seiten aus dem Lehrbuch nicht als "kleiner Teil" eines Werkes anzusehen waren.

Psychologie-Buch kostenlos im Intranet

Zudem erlaube § 52a Urheberrechtsgesetz lediglich die Ansicht am Bildschirm, nicht jedoch den Ausdruck oder die Möglichkeit des Downloads. Die Verwertungsrechte des Verlages wurden nach Ansicht des Oberlandesgerichts zudem unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil durch die Verfügbarkeit von Werkteilen für die Studenten keine Veranlassung mehr zum Kauf des Titels bestand. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
 
Mit der vom Börsenverein unterstützen Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuniversität Hagen sollte geklärt werden, welche Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie unter § 52a Urheberrechtsgesetz geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen. Der Verlag wehrte sich dagegen, dass mehrere Kapitel des von ihm veröffentlichten Fachbuchs "Meilensteine der Psychologie" Tausenden von Studenten im Intranet der Fernuniversität ohne Genehmigung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Im Internet hatten sich mehrfach Studenten darüber ausgetauscht, dass eine Anschaffung des betroffenen Titels aus diesem Grund nicht nötig sei. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Fernuniversität im vergangenen Oktober bereits verurteilt hatte, die fraglichen Nutzungen weitgehend zu unterlassen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsinstanz das ausgesprochene Verbot jetzt erweitert und der Klage des Verlags damit in vollem Umfang entsprochen.
 
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