Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Books

EU-Kommission geht gegen Frankreich und Luxemburg vor

6. Juli 2015
von Börsenblatt
Die Europäische Kommission hat ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Luxemburg eingeleitet. In beiden Ländern gelten für E-Books ermäßigte Mehrwertsteuersätze, die möglicherweise nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Erlaubt sei es EU-Mitgliedsstaaten, so die Mitteilung der Kommission, ermäßigte Mehrwertsteuersätze für eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen anzuwenden – aufgelistet im Anhang der Mehrwertsteuerrichtlinie. Der Download von E-Books als elektronische Dienstleistung sei dort nicht aufgeführt, weshalb dieser nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden könne.

Im Dezember 2011 hatte die EU-Kommission erwogen, die Mehrwertsteuersätze für traditionelle und digitale Bücher anzupassen. Bis Ende 2013 will sie dazu Vorschläge vorlegen. Eine Anpassung in Richtung der derzeit für traditionelle Bücher geltenden ermäßigten Steuersätze sei jedoch ohne eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht möglich. Frankreich (7 Prozent) und Luxemburg (3 Prozent) hatten jedoch zum 1. Januar 2012 für E-Books ermäßigte Mehrwertsteuersätze eingeführt, und verstoßen damit laut Auffassung der EU-Kommission gegen das EU-Recht. Diese Situation schaffe spürbare Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der anderen 25 EU-Mitgliedstaaten. Verbraucher könnten E-Books in einem anderen Mitgliedstaat erwerben und müssten nach derzeit geltendem Recht den Mehrwertsteuersatz im Land des Versenders bezahlen.

Diesen Steuertrick nutzen insbesondere Konzerne wie Apple und Amazon, wie auf boersenblatt.net berichtet.

Die EU-Kommission wird Frankreich und Luxemburg zunächst ein Aufforderungsschreiben übermitteln. Damit wird beiden Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – innerhalb eines Monats. Falls die vorgebrachten Argumente als nicht ausreichend bewertet werden, kann die Kommission den Verstoß formal feststellen. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens, kann sie dann beide Länder auffordern, ihre Rechtsvorschriften zu ändern.