Urheberrecht

52a könnte bleiben

1. August 2012
von Börsenblatt
Der Intranet-Paragraf zum Urheberrecht soll bis Ende 2014 verlängert werden – das empfiehlt der dritte Evaluationsbericht des Justizministeriums zur Nutzung der Regelung. Ein BGH-Urteil zur Vergütung steht aus.

Die Forderung des Börsenvereins an den Gesetzgeber, den bis Jahresende befristeten sogenannten "Intranet"-Paragrafen 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ersatzlos zu streichen, wird womöglich nicht erfüllt. 
Dies legt der Anfang Juli an den Rechtsausschuss des Bundestags versandte dritte Evaluationsbericht zur Nutzung von 52a UrhG nahe, der vom Bundesjustizministerium erstellt worden ist. Der Bericht, der auf Angaben der Institutionen, der Rechteinhaber und der VG Wort beruht, empfiehlt, die bis Ende 2012 befristete Geltung der Vorschrift um zwei Jahre zu verlängern – auch mit Blick auf noch offene Gerichtsverfahren. Die Vorschrift regelt die an Bedingungen geknüpfte Bereitstellung von Inhalten in schulischen und universitären Intranets. Nach Angaben des Ministeriums habe sich die Vorschrift im schulischen Bereich bewährt – auch dank der mit den Verwertungsgesellschaften (unter ihnen die VG Wort) und den Ländern geschlossenen Gesamtverträge.

"Ein komplexeres Bild", so der Evakuationsbericht, ergebe sich an Hochschulen. Für den überwiegenden Teil der universitären Nutzungen sei bisher kein Gesamtvertrag geschlossen worden – womit das bis heute gerichtlich anhängige Verfahren zwischen der VG Wort und den Ländern gemeint ist, in dem nach wie vor keine Einigung über die von den nutzenden Einrichtungen zu zahlenden Vergütungen erzielt werden konnte. Gegen das im März 2011 ergangene Urteil des OLG München, in dem die Richter den Inhalt eines Gesamtvertrags definierten, legten VG Wort und Länder Revision beim Bundesgerichtshof ein. Mit einer Entscheidung ist frühestens Ende 2012 zu rechnen.

Der Börsenverein hofft, das das oberste deutsche Zivilgericht eine Entscheidung fällt, die auch die Urteilsgründe des OLG Stuttgart in dem Verfahren zwischen dem Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen würdigt. Das Gericht hatte im Oktober 2011 der Hochschule die ungenehmigte Nutzung eines Lehrbuchs aus dem Kröner Verlag im Intranet untersagt.