BGH-Urteil zu Online-Tauschbörsen

Auskunftspflicht für Provider

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kützlich entschieden, dass Internet-Provider den Rechteinhabern "in aller Regel" den Namen und die Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse nennen muss, wenn dieser ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück bei einer Online-Tauschbörse eingestellt hat.

Der BGH hat damit, so die Pressemitteilung, die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Im Verfahren ging es um ein Musikstück von Xavier Naidoo, das 2011 unberechtigt in Online-Tauschbörsen auftauchte. Ein Musikvertriebsunternehmen, das vom Label Naidoo Records die Verwertung zugesprochen bekommen hatte, ermittelte die entsprechenden dynamischen IP-Adressen, die von der Deutschen Telekom als Internet-Provider zugeteilt worden waren. In zweiter Instanz (OLG Köln) wurde die Herausgabe von Namen und Adressen noch abgelehnt, da es sich nicht um eine "eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" gehandelt habe.

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt zu Gunsten der Rechteinhaber: Der in Fällen "offensichtlicher Rechtsverletzung" gegebene Anspruch des Rechtsinhabers setzte nicht voraus, "dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat". Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. "Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu."

Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Wenn ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bestehe, habe das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag zu gestatten, Auskunft über den Nutzer einer IP-Adresse zu erteilen. Dies setzte kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, "sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet".