Urheberrecht

VG Wort-Ausschüttung: Was Verlage wissen müssen

15. August 2012
von Börsenblatt
Der Vorstand der VG Wort hat am 14. August beschlossen, ungeachtet eines Rechtsstreits mit einem Autor die Ausschüttungen im Jahr 2012 an Autoren und Verlage durchzuführen. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang nimmt zu aktuellen Fragen aus Verlegerkreisen Stellung.
Was bedeutet der heutige Beschluss des Verwaltungsrats für die Verlage, die mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben?
Er bedeutet, dass die Verlage die Abrechnung für die Hauptausschüttung nun Ende August erhalten werden. Verlagen, die sich von der VG Wort ihre Abrechnungsbeträge überweisen lassen, wird ihr Geld voraussichtlich am 27. August angewiesen. Wer sich seine Gelder noch per Scheck schicken lässt, erhält diesen einige Tage später. Wichtig an dem gefassten Beschluss ist, dass die gemäß Verteilungsplan fälligen Beträge ohne jeden Abschlag ausgezahlt werden – allerdings verbunden mit einem Hinweis darauf, dass im Hinblick auf den derzeit anhängenden Rechtsstreit Vogel gegen die VG Wort die Möglichkeit einer späteren Rückforderung besteht.
Bedeutet dieser Hinweis, dass Verlage in Höhe der ausgeschütteten Beträge Rückstellungen in ihren Bilanzen bilden müssen für den Fall, dass es zur Rückforderung kommt?
Nein. Es handelt sich nicht um einen sogenannten harten Rückforderungsvorbehalt, sondern um eine Information über eine etwaige spätere Rückforderung. Abgesehen davon ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die VG Wort-Ausschüttungen bei manchen Verlagen sogar steigen würden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München in dem Verfahren Vogel gegen die VG Wort in Rechtskraft erwachsen würde. Denn nach diesem Urteil sollen ja nicht mehr die in der VG Wort aufgrund der gemeinsamen Beschlüsse von Autoren und Verlagen geltenden Verteilungspläne für die Höhe der Ausschüttungen relevant sein. Vielmehr soll es ausschließlich darauf ankommen, wer die Nutzungsrechte an einem bestimmten Text zuerst in die VG Wort per Wahrnehmungsvertrag eingebracht hat. Und das sind eben in vielen Fällen die Verlage und nicht die Autoren, z.B. weil der Urheber des Werks gar nicht Mitglied der VG Wort ist oder es erst später wird oder weil er nur den Status eines Bezugsberechtigten und nicht den eines Wahrnehmungsberechtigten hat.

Heißt das, dass sich die Verlage keine Sorgen machen müssen, dass der von dem Wissenschaftsautor Martin Vogel angestrengte Prozess gegen die VG Wort dazu führen könnte, dass sie irgendwann keine Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften mehr erhalten?
Der heute vom Verwaltungsrat der VG Wort gefasste Beschluss gilt zunächst einmal für das Jahr 2012 bzw. alle Ausschüttungen für das Jahr 2011.Danach ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München in Sachen Vogel gegen die VG Wort abzuwarten. Die Entscheidung der Verwertungsgesellschaft, trotz des Münchener Landgerichtsurteils  unverändert nach ihren geltenden Verteilungsplänen auszuschütten, sind auf der Basis verschiedener voneinander unabhängiger Rechtsgutachten getroffen worden. Alle konsultierten Gutachter haben die Prognose gestellt, dass das von Herrn Vogel in erster Instanz erstrittene Urteil gegen die VG Wort im Hinblick auf die Verlagsausschüttungen letztendlich keinen Bestand haben wird. Diese Einschätzung teile übrigens auch ich persönlich – die Münchener Entscheidung hat augenfällige Schwächen, und es ist nicht wahrscheinlich, dass auf die gestellten Rechtsfragen vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder gar vom Europäischen Gerichtshof in Brüssel dieselben Antworten gegeben werden. Zwar dürfen wir das Verfahren Vogel gegen die VG Wort nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern müssen mit den besseren Argumenten, die wir haben, auch durchdringen. Aber wir müssen auch keine Zukunftsangst entwickeln, nur weil sich beim Landgericht München in einer schwachen Stunde der alte Satz realisiert hat, dass man auf Hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist.

Vertreter von Schriftsteller- und Journalistenverbänden mussten in den Medien und insbesondere in Internetforen scharfe Kritik einstecken, weil sie nicht dafür gesorgt hätten, dass den Verlagen längst der Geldhahn der Verwertungsgesellschaften zugedreht worden sei. Wie kann man wirkungsvoll für die berechtigten Interessen der Verlage eintreten?
Dass über urheberrechtliche Zusammenhänge im Internet vielfach nicht auf hohem Niveau diskutiert wird, ist bekannt. Im konkreten Fall ist das insofern besonders tragisch, als die VG Wort in den vergangenen Jahren immer wieder ein Ort gewesen ist, in dem Autoren und Verlage über den durch das Urhebervertragsrecht aufgerissenen Graben hinweg gemeinsam gehandelt und sinnvolle Lösungen entwickelt haben. Auch bei aktuell drängenden Themen wie der Digitalisierung vergriffener Bücher aus Bibliotheksbeständen oder bestimmten Problemen im Wissenschaftsbereich liegen in einer intelligenten Verschränkung der Lizenzierungsmöglichkeiten von Verlagen und Verwertungsgesellschaften aufregende Perspektiven. Das alles kann aber nur zur Entfaltung kommen, wenn die Interessenvertreter von Autoren und Verlagen in den Verwertungsgesellschaften miteinander sprechen und dabei die berechtigten Interessen des anderen Partners anerkennen und berücksichtigen. Fundamentalismus und Ideologien, wie sie letztlich auch hinter der Klage von Herrn Vogel stecken, führen in diesen schwierigen Gesprächen sicherlich nicht zum Ziel, sondern gefährden die Zukunftsfähigkeit des Urheberrechts.