E-Books

Nur Lizenz, kein Eigentum

22. August 2012
von Börsenblatt
Für E-Reader gilt das Widerrufsrecht, für E-Books nicht. Nur wer ein falsches Format bestellt, kann den Kaufvertrag anfechten.

Kann ein E-Book-Käufer, der einen Titel per Download aus dem Internet erwirbt, vom Kauf zurücktreten? Nein, macht Rechtsanwalt Adil-Dominik Al-Jubouri von der Rechtsabteilung des Börsenvereins deutlich. Und zwar aus folgenden Gründen:
■ Im Sinne des Fernabsatzgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein E-Book eine nicht zur Rücksendung geeignete Ware. Selbst wenn der Kunde das Buch als Dateianhang an den Händler zurücksenden würde, verbliebe die Datei letztlich auf dem Endgerät des Kunden.
■ Beim Erwerb eines E-Books durch den Kunden wird kein Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht übertragen, sondern nur eine Lizenz erteilt.
■ Würde beim Kauf ein Eigentumsrecht übertragen, könnte der Käufer das E-Book ungehindert weiterverkaufen. Dies würde die Entstehung eines Markts für "gebrauchte" E-Books begünstigen, der das Geschäft mit elektronischen Büchern schnell zum Erliegen bringen könnte – zumal zwischen dem "neuen" und dem "gebrauchten" E-Book kein Unterschied feststellbar wäre.

Anders ist die Rechtslage, wenn der Kunde versehentlich ein E-Book in einem falschen, auf seinem Reader nicht lesbaren Format kauft: Hier kann der Erwerber den Kaufvertrag wegen ­Irrtums anfechten und die Rück­abwicklung verlangen. Allerdings muss er glaubhaft darlegen, dass er sich über eine "verkehrswesentliche Eigenschaft" des gekauften Produkts getäuscht hat.

Die Situation bei E-Readern unterscheidet sich grundsätzlich von der bei E-Books:
■ Hier gelten die Regeln des Fernabsatzgesetzes wie bei jedem anderen rücksendefähigen Artikel.
■ Auch die Gewährleistungsrechte greifen bei Lesegeräten ebenso wie bei anderen Produkten. Ist ein E-Reader mangelhaft, kann der Kunde beispielsweise Schadenersatz oder die Nachlieferung eines intakten Geräts verlangen.

Ein Händler kann die Rücknahme eines Readers nicht ablehnen, nur weil die Verpackung entsiegelt wurde. Denn anders lassen sich die Funktio­nen des Lesegeräts, auf die zuvor Software für den Betrieb aufgespielt wurde, nicht überprüfen.

Händler können ihre Kunden auf die genannten Sachverhalte im Rahmen der Widerrufsbelehrung folgendermaßen hinweisen: "Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind." roe