Schulbuchgeschäft

Sachsen: Schulbuch-Nachlass auch für Arbeitshefte

4. Oktober 2012
von Börsenblatt
Das Landgericht Dresden hat in einem Urteil vom 2. Oktober  entschieden, dass auch Arbeitshefte von Buchhandlungen mit Schulbuch-Nachlass zu liefern sind. Der Börsenverein verzichtet auf die Einlegung weiterer Rechtsmittel.
Die Begründung dafür ist laut Meldung des Börsenvereins Landesverband SaSaThü, dass die Arbeitshefte zwar von den Schülern beschrieben werden und daher "zum Verbrauch" bestimmt sind, aber zuvor von der öffentlichen Hand zu Eigentum erworben würden.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte sich mit der Frage befasst, ob die in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Lernmittelfreiheit sich auch auf Arbeitshefte erstreckt. Bisher hatten die Eltern/Schüler auf eigene Kosten Arbeitshefte zu beschaffen, während zur Ausleihe bestimmte Schulbücher von der öffentlichen Hand bezahlt wurden. Das Gericht befand, dass eine Unterscheidung zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Lernmitteln angesichts des Wortlauts der Verfassung unzulässig sei. Darin heißt es: "Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich".
 
Nach diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen verlangen nunmehr Schulen, die im Rahmen eigener Budgets Arbeitshefte bestellen, und kommunale Schulträger, die Sammelbestellungen tätigen, die in § 7 Abs. 3 BuchPrG geregelten Schulbuchnachlässe.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hatte die Auffassung vertreten, dass dies preiisbindungsrechtlich nicht zulässig sei. Nach der gesetzlichen Regelung sind Nachlässe nur zu gewähren "bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterreicht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand angeschafft werden". Bei Schulbüchern, die zur Ausleihe bestimmt sind, ist dies der Fall. Fraglich war dies aber bei Arbeitsheften, die zum Verbrauch bestimmt sind. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen, zwischen beiden Arten von Lernmitteln dürfe im Hinblick auf Schulgeld und Lernmittelfreiheit nicht unterschieden werden, besagte zunächst nichts für die Frage, ob die Schulen  Eigentum an den Arbeitsheften erwerben und Anspruch auf den Schulbuch-Nachlass haben. Nach Auffassung des Börsenvereins hat sich am Eigentumserwerb der Eltern nichts geändert, nur dass die Arbeitshefte nun von den Schulen bezahlt würden.
 
Da das Thema der Nachlassgewährung beim Kauf von Arbeitsheften durch kommunale Schulträger für die Buchhändler von existentieller Bedeutung ist, habe der Landesverband beschlossen, die Rechtsfrage in einem Musterprozess gerichtlich klären zu lassen, "um damit auch eine rechtssichere Basis für die Zukunft zu haben."
 
Die oben genannte Entscheidung des Landgerichtes Dresden vom 2. Oktober sei zu akzeptieren, "auch wenn es für den Buchhändler dadurch nicht leichter wird, das Schulbuchgeschäft überhaupt zu betreiben."  
 
Die Meldung schließt mit folgenden Worten:

"Liebe Buchhändlerinnen und Buchhändler, es tut uns leid, Ihnen keine frohe Botschaft überbringen zu können. Doch nun haben wir für die Beschaffung von Schulbüchern und Arbeitsheften in Sachsen eindeutige Rahmenbedingungen, die Wettbewerbsvorteile durch unterschiedliche Nachlassgewährungen bei Arbeitsheften ausschließen. Aus diesem Grund wurde auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet, die nach Auffassung des Justiziars des Börsenvereins, Dr. Christian Sprang, und des Preisbindungstreuhänders RA Prof. Dr. Christian Russ ohnehin nur geringe Erfolgsaussichten gehabt hätten.
 
Für die Organisation des Schulbuchgeschäftes 2013/2014 sind nach dem Gerichtsurteil vom Dienstag klare Regelungen gegeben. Klären Sie mit Ihren kommunalen Schulträgern bzw. Schulen eine ordnungsgemäße Abwicklung der diesjährigen Rechnungslegung für die Lieferung von Arbeitsheften. Denken Sie aber auch stets daran, dass es Ihre Partner sind, mit denen Sie in Zukunft offen und gut zusammenarbeiten wollen.
 
Ich wünsche Ihnen weiterhin stabile Nerven und stehe Ihnen selbstverständlich für Rückfragen gern zur Verfügung.", so Regeina Lemke vom Landesverband SaSaThü.