Im vorliegenden Fall waren die Eltern von vier Musik-Konzernen auf Schadenersatz (3.000 Euro) und Erstattung der Abmahnkosten (rund 2.380 Euro) verklagt worden, weil ihr damals 13-jähriger Sohn unter einer bestimmten IP-Adresse 1.147 Audiodaten zum Tausch angeboten hatte. Die Eltern hatten laut dem "Spiegel" auf dem Computer ihres Sohnes eine Windows-XP-Firewall eingerichtet und sogar das Aufspielen von Programmen durch ein passwortgeschütztes Sicherheitsprogramm zu verhindern versucht.
Das Landgericht Köln hielt die Schutzmaßnahmen für unzureichend, da es ansonsten dem Sohn nicht möglich gewesen wäre, die Filesharingsoftware zu installieren. Die Eltern verloren die Klage am Landgericht sowie die Berufung am Oberlandesgericht.
Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Danach "genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht" regelmäßig bereits dadurch, "dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren".
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie "konkrete Anhaltspunkte" für eine rechtsverletzende Nutzung des Internets durch das Kind hätten.