Digitalisierung in Schulen

Kultusminister und Verlage erzielen Einigung

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Lehrer dürfen künftig in bestimmten Grenzen urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen und Schülern im Unterricht zugänglich machen. Darauf haben sich nach Angaben der Kultusministerkonferenz die Kultusministerien, der Verband Bildungsmedien sowie die VG Wort, die VG Bild-Kunst und die VG Musikedition geeinigt.

Die jetzt abgeschlossene Vereinbarung schafft Rechtssicherheit: So dürfen künftig zehn Prozent eines Druckwerks (maximal 20 Seiten) von Lehrkräften für die Veranschaulichung des eigenen Unterrichts eingescannt, auf Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert und über Träger wie Whiteboards den Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.

Die Verhandlungsführer der Länder, Ministerialdirektor Dr. Peter Müller (Bayern) und Staatssekretärin Andrea Becker (Saarland), erklärten, die Vereinbarung sei ein "Meilenstein in der Unterrichtsentwicklung und eine erhebliche Erleichterung der pädagogischen Arbeit unserer Lehrerinnen und Lehrer".

Für den Verband Bildungsmedien begrüßte dessen Vorsitzender Wilmar Diepgrond (Bildungsverlag Eins) die neue Regelung: Es seien damit die Ziele umgesetzt worden, die sich die drei Partner gesetzt hätten: "praxisorientierte digitale Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen und Medienbrüche im Schulalltag aufzuheben".

Robert Staats, Geschäftsführer der VG Wort, sagte, man habe mit dieser Lösung "eine komfortable und rechtssichere Handlungssituation für einen zeitgemäßen Unterricht" entwickelt.

Die Regelungen im einzelnen:

  • Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen.
  • Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung.
  • Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.
  • Die Parteien werden rechtzeitig vor den Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eine repräsentative Erhebung über die analogen und digitalen Nutzungen in den Schulen durchführen.
  • Die bereits 2010 vereinbarten Grundregeln für das analoge Fotokopieren – Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz – bleiben nahezu unverändert bestehen: Aus praktischen Gründen wurde lediglich der Bezugswert der "kleinen Werkteile" ebenfalls auf 10 Prozent eines Werkes neu festgesetzt.