Urheberrecht

Bundesgerichtshof verweist 52a-Verfahren zurück an OLG München

21. März 2013
von Börsenblatt
Am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat gestern die mündliche Verhandlung zum sogenannten Intranet-Paragrafen 52 a des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Dabei geht es um die Vergütung, die Verlagen zusteht, wenn Hochschulen Teile von Werken in Universitätsnetzen öffentlich zugänglich machen. Update 13.40 Uhr: Der BGH hat – für alle Beteiligten völlig überraschend – das Verfahren nach der Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, so Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Dies könnte die Verfahrensdauer erheblich verlängern, so Sprang.

Vor dem höchsten Zivilgericht hatte die VG Wort gegen die 16 Bundesländer als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen geklagt. Die Klage zielte auf den Abschluss eines Gesamtvertrags zwischen VG Wort, die als Verwertungsgesellschaft die Interessen der Rechteinhaber (Autoren und Verlage) wahrnimmt, und den Bundesländern, in dem die Vergütung von Ansprüchen aus Paragraf 52 a geregelt werden soll.

Die VG Wort hatte einen Tarif festgelegt, der Einzelabrechnungen für die konkrete Nutzung von Werkteilen vorsieht, und mit 0,125 Euro pro Seite und Unterrichtsteilnehmer veranschlagt worden ist. Mit der Vergütung, so die Forderung der VG Wort, sollte zugleich ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzungen verbunden sein.

Die individuelle Abrechnung lehnen die beklagten Bundesländer ab. Sie fordern stattdessen eine Pauschalvergütung, die allerdings im Endergebnis weit unter dem Tarif der VG Wort liegen würde. Das Oberlandesgericht München hatte als Vorinstanz bereits einen Gesamtvertrag festgesetzt, der eine Einzelvergütung ab dem 1. August 2008 vorsieht. Darauf wollten sich die Kultusminister der Länder allerdings nicht einlassen und gingen in die Revision vor dem BGH. Dieser meint nun, dass das Verfahren beim OLG München in besseren Händen sei.

Der von Beginn an befristete Paragraf 52 a sorgt seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2004 bei Verlagen und Autoren (Rechteinhabern) für Unmut. Bis heute sind keine Vergütungen aus der Nutzung von Werkteilen in Hochschulnetzen an die Verlage geflossen. Der Börsenverein hat wiederholt gefordert, die Vorschrift ersatzlos zu streichen. Diese ist zuletzt mit den Stimmen der schwarz-gelben Koalition bis Ende 2014 verlängert worden – es handelt sich dabei um die vierte Verlängerung seit 2006. Die SPD hatte zuletzt gefordert, die Vorschrift gänzlich zu entfristen.

Wann eine erneute Entscheidung des OLG München fällt, und ob diese Bestand haben wird, ist derzeit völlig offen.

Hier die einschlägigen Absätze des Paragrafen 52 a UrhG:

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.