Suhrkamp-Streit

Weiterer Punktsieg für Barlach: Familienstiftung verurteilt

14. August 2013
von Börsenblatt
Das Frankfurter Landgericht hat am 13. August einem Antrag auf einstweilige Verfügung von Hans Barlachs Medienholding stattgegeben: Die Unseld Familienstiftung muss dem Suhrkamp-Verlag Gewinne von 2010 und 2011 in Höhe von 4,7 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2014 stunden. Das Gericht verhängte zugleich gegen die Familienstiftung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts weiter heißt, darf die Forderung der Stiftung nicht in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz berücksichtigt werden. Insolvenzgutachten und Insolvenzplan belegten aus Sicht des Gerichts, "dass der Plan nur darauf ausgelegt ist, die Rechtsstellung" der Medienholding "maximal zu schwächen". Die Stiftung betreibe das Insolvenzverfahren nur, um sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bindungen zu lösen.

Zudem muss die Stiftung 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen, weil sie gegen die einstweilige Verfügung vom 19. Juli 2013, die Gewinnforderung zu stunden, verstoßen hat. Hans Barlach hatte damals geklagt, weil das von Suhrkamp am 27. Mai in Gang gesetzte Schutzschirmverfahren ebenfalls auf der Annahme der Überschuldung des Verlags – unter anderem wegen der Forderungen der Familienstiftung auf Gewinnausschüttung – basierte. Während Barlach selbst zuvor den Rangrücktritt für seine Gewinnforderung in Höhe von 2,2 Millionen Euro erklärt hatte, stellte die Familienstiftung ihre Forderungen an den Verlag fällig.

Gegen das jetzt in mündlicher Verhandlung ergangene, noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt (9. Kammer für Handelssachen) kann die Unseld-Familienstiftung nun Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Ebenso kann der Ordnungsgeldbeschluss durch sofortige Beschwerde (ebenfalls beim OLG) angegriffen werden.

Nach Auskunft von Gerichtssprecher Arne Hasse ändert die Entscheidung zunächst nichts an der Ausgangslage des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Solange die Familienstiftung die Anordnung des Landgerichts Frankfurt nicht befolge, ändere sich nichts an der Grundlage des Insolvenzplans. Das Insolvenzgericht in Berlin müsse sich nicht die Ansicht der Frankfurter Kammer zu eigen machen.

Die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut, das es zu schützen gilt. Das schließt aber nicht aus, dass das Berliner Gericht die Entscheidung der Frankfurter Kollegen zumindest zur Kenntnis nimmt – auch wenn von ihm keine bindende oder aufhebende Wirkung ausgeht. Im Frankfurter Verfahren stehen sich die Gesellschafter gegenüber, in Berlin wird über die Insolvenz des Verlags entschieden. Auch wenn es kausal eine Verknüpfung zwischen beiden Verfahren gibt, ist sie formaljuristisch nicht gegeben.

Man darf gespannt sein, wie die Prüfung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung) ausgeht.