Urheberrecht

Auch kleinste Teile aus Harry-Potter-Hörbüchern sind geschützt

24. September 2013
von Börsenblatt
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. "Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig", stellte das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil fest.
In dem zu behandelnden Fall wurden offenbar über einen Internetanschluss Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien mit Ausschnitten aus verschiedenen Harry-Potter-Hörbüchern in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro. Die Unterlassungserklärung gab der Nutzer dem Amtsgericht zufolge zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung habe er verweigert. Schließlich handele es sich um einen Download via Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.

Der Hörbuchverlag erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden.

Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre, im vorliegenden Fall 900 Euro. Auch die Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro müsse der Urheberrechtsverletzer bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 3.4.12, AZ 161 C 19021/11