Urheberrecht

Bundesgerichtshof verhandelt Musterverfahren zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz

28. November 2013
von Börsenblatt
In Karlsruhe findet heute, 28. November, am Bundesgerichtshof die mündliche Verhandlung zur Klage des Kröner-Verlags gegen die Fernuniversität Hagen statt. Grund ist die nach Ansicht des Verlags unzulässige Vervielfältigung des Lehrbuchs "Meilensteine der Psychologie" und seine Verbreitung über die universitätseigene Lernplattform.

Die Fernuniversität Hagen hatte, wie der Bundesgerichtshof darstellt, zunächst 91 Seiten (14 Kapitel) des insgesamt 533 Seiten umfassenden Lehrbuchs eingescannt und als PDF-Dokument für die rund 4.000 auf der Uni-Lernplattform angemeldeten Studenten zugänglich gemacht. Nach einer Abmahnung durch den Kröner Verlag wurde die Werknutzung auf 9 Kapitel mit 70 Seiten begrenzt, ein Abspeichern und Weiterverarbeiten wurde technisch unterbunden. Allerdings blieb ein Ausdruck weiterhin möglich.

Nachdem das Landgericht Stuttgart der Klage des Verlags teilweise stattgegeben hatte, stellte das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsinstanz fest, dass die Werknutzung durch die Fernuniversität nicht von der Urheberrechtsschranke des Paragrafen 52a (öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu Bildungszwecken; auch "Intranet"-Paragraf genannt) gedeckt sei. Erlaubt sei dies nur, sofern der Umfang des jeweiligen Werkteils nicht mehr als drei Seiten betrage.

Bei der Verhandlung am 28. November geht es auch um die Frage, wann überhaupt Intranetmaterial der "Veranschaulichung des Unterrichts" dient, und ob die Vorschrift lediglich die Anzeige am Bildschirm oder auch den Download und Ausdruck der genutzten Inhalte gestattet.

In einem anderen Verfahren – dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz um den Tarif für Intranetnutzungen durch Hochschulen unter Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz – hatte der Bundesgerichtshof bereits im März einige unklare Bestimmungen der Vorschrift definiert. Demnach ist

ein "Werk geringen Umfangs" ein Textwerk, das ohne Berücksichtigung von Abbildungen nicht mehr als 25 Seiten hat; ein "Teil eines Werks" 25 Prozent, jedoch maximal 100 Seiten ein "kleiner Teil eines Werks" 12 Prozent, jedoch maximal 100 Seiten

Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der BGH hat diese im Streit zwischen VG Wort und Kultusministerkonferenz auf 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (oder Lernplattform) festgesetzt.

 

 

Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) im Wortlaut:

(1) Zulässig ist,

 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder  2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.