Urheberrecht: Paragraf 52a (Intranetparagraf)

Bundesgerichtshof zieht Grenzen für Werknutzung

29. November 2013
von Börsenblatt
Eine Universität darf Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes elektronisch zugänglich machen, wenn diese Teile nicht mehr als zwölf Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen – und dies nur unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber (der Verlag) der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden.

Im konkreten Falle hatte der Kröner Verlag die Fernuniversität Hagen verklagt, weil sie 91 Seiten eines 528 Seiten umfassenden Lehrbuchs ("Meilensteine der Psychologie") auf der universitätseigenen elektronischen Plattform für Teilnehmer eines Psychologie-Kurses zugänglich gemacht hatte.

Wie das Gericht mitteilt, sei nach Ansicht des I. Zivilsenats, der unter anderem für das Urheberrecht zuständig ist, unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der VG Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach Paragraf 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens zwölf Prozent des gesamten Werkes zu verstehen.

Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Universität habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten.

Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart erlaube die Schrankenregelung des Paragrafen 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von Paragraf 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

Die Karlsruher Richter räumen also einem angemessenen Lizenzangebot eines Verlags den Vorrang vor der Zugänglichmachung der Werkinhalte durch die Universität ein.

Der Börsenverein will eine Bewertung des Urteils erst vornehmen, wenn die Begründung vorliegt.