Urteil zu Rezensionsauszügen im Online-Buchhandel

Buch.de unterliegt "FAZ"

3. März 2015
von Börsenblatt
Das Landgericht München I hat dem Internetbuchhändler buch.de mit einem gestern (12. Februar) ergangenen Teilurteil untersagt, bestimmte Artikel und Artikelauszüge, die auf Rezensionen der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" basieren, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht buch.de ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) an. Außerdem wird Buch.de dazu verurteilt, der "FAZ" Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über "Art, Umfang und Dauer der Nutzung" von Artikeln bzw. Artikelauszügen. Schließlich ordnet das Gericht in seinem Teilurteil an, den entstandenen Schaden (unter anderem wegen entgangener Lizenzgebühren) zu ersetzen.

In der Begründung hebt die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der "FAZ"-Artikel vor, die für die Online-Rezensionen genutzt wurden. Bei journalistischen Arbeiten (gemeint sind die "FAZ"-Originalrezensionen), die sich "mit literarischem Schaffen befassen und literarische Werke feuilletonistisch darstellen", sei die für Zeitungsartikel typische "individuelle Prägung sogar noch eher anzunehmen als bei herkömmlichen Artikeln der Nachrichtenredaktionen oder anderer faktenorientierter Teile der Tagespresse". Diese "eigenschöpferische" Komponente der Originalrezensionen komme in den vom Gericht geprüften Rezensionen und Rezensionsauszügen auf Buch.de "so deutlich zum Ausdruck, dass ausreichendes individuell-schöpferisches Werkschaffen" festzustellen sei. Das Gericht stellt in seiner Begründung fest, dass Buch.de keine Nutzungsrechte für die Verwertung der Originalartikel erworben habe. Auch das sogenannte Zitatrecht, das eine Nutzung in geringem Umfang erlaubt, greife nicht, da bei den Online-Rezensionen kein "Zitatzweck" erkennbar sei.

Der Online-Buchhändler Buch.de, der im Prozess von KNV, Libri und der MVB als Streithelfer unterstützt worden ist, hatte in seinem Antrag auf Klageabweisung die Schutzfähigkeit der von der "FAZ" herausgegriffenen Auszüge bestritten. Im Übrigen entspreche die Verwendung von Rezensionsauszügen und Rezensionen – unabhängig von ihrer prinzipiellen urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit – einer "langjährigen, bisher von allen Beteiligten akzeptierten oder zumindest geduldeten und infolgedessen zum Gewohnheitsrecht erstarkten Branchenübung."

In Kürze lesen Sie auf boersenblatt.net ein Interview mit Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang, in dem er sich zu den Hintergründen und möglichen Konsequenzen des Urteils äußert.