Nach dem Urteil in Sachen "FAZ" vs. buch.de

Handreichungen für den Umgang mit Rezensionen

18. Februar 2014
von Börsenblatt
In Kooperation mit der Rechtsabteilung des Börsenvereins stellt der Verleger-Ausschuss eine Handreichung für den Umgang mit Rezensionen zur Verfügung, die die wichtigsten Punkte, die nach dem Urteil des Landgerichts München ("FAZ" gegen buch.de) zu beachten sind, zusammenfasst.
Nach der Entscheidung des Landgerichts München I in Sachen FAZ ./. buch.de sollten Buchverlage ihre Praxis, Rezensionsausschnitte als Marketinginstrument zu nutzen, generell überprüfen und die Verwendung von Rezensionen ggf. noch genauer auf das eigene Programm und die Positionierung der jeweiligen Einzeltitel abstimmen: Wie wichtig sind Rezensionen für mein Verlagsprogramm und –profil? Ist die Verwendung der Pressestimme(n) entscheidend bei der Vermarktung des einzelnen Titels? Gleichzeitig sollten bei der bestehenden und zukünftigen Nutzung von Rezensionsausschnitten Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:

1.  Verwenden Sie nur sehr kurze Ausschnitte ("Blurbs"), die urheberrechtlich nicht schutzfähig sind.

2. Holen Sie bei Verwendung längerer Ausschnitte die Einwilligung des Presseverlags/Mediums ein.

3. Überprüfen Sie Ihre eigene Datenbank, Ihre Website und Ihre Meldungen in den Katalogdatenbanken der Barsortimente und des VLB auf Rezensionen: Löschen Sie bestehende Einträge/Katalogmeldungen oder kürzen Sie auf einzelne, urheberrechtlich nicht schutzfähige Aussagen.

4. Erwägen Sie, ob anstelle der Verwendung von Ausschnitten auf Ihrer eigenen Website eine Verlinkung zum Volltext der Rezension auf der Website des rezensierenden Mediums sinnvoll sein könnte. Achten Sie hierbei darauf, dass der „Teaser“ von Ihnen selbst formuliert wird.

5. Machen Sie die Rezensionsregeln des Börsenvereins bei Ihrem Rezensionsexemplar-Versand publik – zum Beispiel, indem Sie diese auf Ihrer Verlagswebsite im Bereich Presse vorhalten und mitteilen, dass sie Ihre Rezensionsexemplare auf Grundlage der Regeln des Börsenvereins zur Verfügung stellen.