BGH entscheidet zugunsten der VG Wort

Drucker und PCs sind auch nach altem Urheberrecht vergütungspflichtig

3. Juli 2014
von Börsenblatt
Drucker und PCs sind auch nach dem vor 2008 geltenden Urheberrecht vergütungspflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit der Klage der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) entsprochen.

In dem Verfahren ging es um Vergütungsansprüche nach dem bis Ende 2007 geltenden Urheberrecht. Zu entscheiden hatte das höchste deutsche Zivilgericht, ob für Drucker und PCs auch für den Zeitraum von 2001 bis Ende 2007 eine Vergütung zu zahlen ist. Seit 1. Januar 2008 enthält das Urheberrechtsgesetz eine Regelung (Paragraf 54 Abs. 1 UrhG), derzufolge hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, die zur Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch genutzt werden, ein Vergütungsanspruch besteht. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Weise diese Vervielfältigung geschieht.

Vor dem 1. Januar 2008 war die Rechtslage anders, so dass die Bundesrichter keine analoge Auslegung des Paragrafen 54 UrhG für den Zeitraum von 2001 bis 2007 vornehmen konnten. Sie kamen vielmehr zu dem Ergebnis, dass nur PCs unter den Paragrafen 54 UrhG in der alten Fassung fallen, weil diese Bestimmung Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen erfasse.

Für den Vergütungsanspruch bei Druckern berief sich der Erste Zivilsenat hingegen auf die alte Vorschrift des Paragrafen 54a, die sich auf Vervielfältigungsverfahren erstreckt, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen – im vorliegenden Falle also Kopien oder Ausdrucke. Dabei spiele es keine Rolle, so die Richter, ob die Vorlage analog oder digital sei.

Die VG Wort hat die Entscheidung des BGH begrüßt: "Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2007 / 2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht zunächst verneint hatte, ist das Ergebnis – nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH – ein großer Erfolg für die von der VG WORT vertretenen Urheber und Verlage“, sagte Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

In der Pressemitteilung der VG Wort (Link) ist auch die lange Historie des Verfahrens zusammengefasst.