Suhrkamp

Suhrkamp-Insolvenzplan: Bundesgerichtshof meldet Zweifel an

25. Juli 2014
von Börsenblatt
Die Richter des IX. BGH-Zivilsenats haben die Beschlüsse des Landgerichts Berlin, mit denen die Beschwerde der Medienholding zurückgewiesen wurden, nicht nur aus formalen Gründen aufgehoben. Sie lassen in ihrer Begründung, die seit heute vorliegt, auch erkennen, dass der Insolvenzplan auf tönernen Füßen steht. 

Das Landgericht Berlin, an das der BGH die Sache zurückverweist, hat "nunmehr über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und insbesondere die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO abschließend zu befinden."

Diese Voraussetzungen – vor allem die Tatsache, dass die Medienholding glaubhaft gemacht hat, dass sie durch den Insolvenzplan wesentlich schlechtergestellt würde als ohne einen Plan – sieht der BGH erfüllt: "Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu 1 [gemeint ist die Medienholding; Anm. d. Red.] auf der Grundlage der unstreitigen und offenkundigen ... Tatsachen eine wesentliche Schlechterstellung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit ... glaubhaft gemacht hat." Diese "Schlechterstellung" wäre für das prüfende Gericht das Kriterium, um dem Insolvenzplan die Bestätigung zu verweigern (insolvenzrechtlicher Minderheitenschutz) oder – wie im Falle der Medienholding – der Beschwerde gegen die Bestätigung stattzugeben.

Der Senat führt nun aus, worauf sich die "Schlechterstellung" gründet. Und an diesem Punkt äußern die Richter Zweifel an der Notwendigkeit, der Zielsetzung und der Billigkeit des Insolvenzplans:

"Nach dem Inhalt des Insolvenzplans werden hier alle Insolvenzgläubiger ohne die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen voll befriedigt. Vor diesem Hintergrund hätte die Schuldnerin [die Suhrkamp KG; Anm. d. Red.] in ihrer bisherigen Rechtsform weitergeführt oder ihr Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung veräußert werden können." Dies hätte es der Medienholding ermöglicht, so der BGH, ihre Minderheitsbeteiligung "an einen beliebigen Erwerber zu ihrem vollen Wert frei zu veräußern". Dass dies gelingen könnte, halten die Richter für sehr wahrscheinlich – angesichts der Stellung von Suhrkamp im Verlagswesen und der in ihm "vereinigten Werte".

Die Umwandlung der Suhrkamp KG in eine Aktiengesellschaft brächte drei Umstände mit sich, die "den Wert der Beteiligung" der Medienholding "erheblich mindern" würden:

  • Die Umwandlung in eine AG würde ein Ende der erheblichen Mitwirkungsrechte bedeuten, die die Medienholding als Gesellschafter in der KG ausüben kann.
  • Die im Insolvenzplan vorgesehene Option für eine Kapitalerhöhung führe laut Gericht "zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung".
  • Die Medienholding-Anteile dürften nur mit Zustimmung der geplanten Suhrkamp AG veräußert werden (sogenannte Vinkulierung der in Aktien umgewandelten Gesellschafteranteile).

Bei dieser Sachlage, so das Gericht, läge es auf der Hand, dass die Medienholding einen Verlust erleiden kann, der trotz vorgesehener Ausgleichszahlungen einen Verlust in einer Größenordnung von mehr als zehn Prozent zur Folge hätte.

Ob das Landgericht Berlin sich in seiner Prüfung den Gründen des BGH anschließt, ist noch nicht gesagt. Es hat aber den unmissverständlichen Auftrag, sich auch mit dem Inhalt des Insolvenzplans auseinanderzusetzen. Denn nur die inhaltliche Würdigung kann klären, ob eine "Schlechterstellung" der Medienholding eintreten würde. Wäre dies aber das Ergebnis, müsste das Landgericht der Zustimmung zum Insolvenzplan durch die Gläubigerversammlung die Bestätigung versagen. Damit wäre dann der Insolvenzplan selbst zu Fall gebracht.

Fazit: Mit dem Schutzschirmverfahren und der sich anschließenden Insolvenz in Eigenverwaltung hat Suhrkamp eine Überfahrt durch unbekannte Gewässer angetreten. Es kommt nicht überraschend, dass die bisher wenig erprobten Instrumente des reformierten Insolvenzrechts ihre Tücken haben. Und es droht die Gefahr, dass der literarische Verlag, der auf seine "vereinigten Werte" stolz sein kann, an den Klippen des Rechts scheitert.