Bei E-Book-Bundles wird hingegen bis zum 31. Dezember 2015 nach Information der Rechtsabteilung nicht beanstandet, dass diese einheitlich zum reduzierten Mehrwertsteuersatz verkauft werden, etwa durch eine Kopplung von gedrucktem Buch und E-Book-Zugangscode.
Grundsätzlich anders sehe es bei der Nichtbeanstandung bei sogenannten E-Paper-Bundles aus: Hier greife nicht bloß die Nichtbeanstandung zeitlich kürzer, die bereits per 1. Juli 2014 ausgelaufen sei. Vor allem aber soll sich die Nichtbeanstandung bei den E-Paper-Bundles lediglich auf die Wahl der Aufteilungsmethode beziehen, nicht aber auf die Notwendigkeit einer Aufteilung an sich: Nicht rückwirkend hinterfragt werde bei Steuerprüfungen danach also nur die von einem Verlag bzw. einer Buchhandlung vorgenommene Aufteilung des E-Paper-Bundlepreises in einen umsatzsteuerreduzierten Printanteil und einen nicht privilegierten E-Paper-, E-Journal- oder Datenbankanteil. Habe ein Verlag oder eine Fachbuchhandlung hingegen in der Vergangenheit ein E-Paper-Bundle ohne Preisaufteilung zum reduzierten Mehrwertsteuersatz verkauft, soll dies auch rückwirkend als Verstoß gegen geltendes Steuerrecht sanktioniert werden.
Bei den Vertretern der Kollegenverbände VDZ und BDZV, die im vergangenen April an einem Gespräch mit dem Bundesfinanzministerium über die Bundle-Problematik teilgenommen hatten, habe das jetzige Schreiben des Ministeriums „für heftigen Unmut gesorgt", so die Rechtsabteilung. Die Branchenvertreter seien nämlich der Ansicht gewesen, „dass die seinerzeit mit den Ministerialbeamten erreichte Verständigung über eine Nichtbeanstandung bei E-Paper-Bundles sich gerade nicht nur auf das Wie, sondern auch das Ob einer Entgeltaufteilung bezogen habe."