Insbesondere folgende Fragen sind strittig:
Darf sich die TU auf den 52b berufen, obwohl der Verlag ein Lizenzangebot gemacht hatte? Darf die TU eigenständig Werke einscannen, um sie an Leseterminals zugänglich zu machen? Dürfen die Nutzer die angezeigten Inhalte ausdrucken und auf USB-Sticks abspeichern?Der BGH hatte diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung vorgelegt, um zu klären, inwieweit Paragraph 52b durch die Europäische Urheberrechtsrichtlinie gedeckt ist und welche Nutzungen erlaubt sind.
Der EuGH teilt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die Position der Beklagten TU Darmstadt und beruft sich dabei auch auf Vorschriften der EU-Richtlinie, die der BGH gar nicht in seiner Vorlage erwähnt hatte.
In der heutigen Verhandlung wird sich zeigen, ob und inwieweit der BGH den europäischen Richtern folgt. Vor allem die Klärung der Fragen, wann ein Verlag ein angemessenes Lizenzangebot vorlegt, das die Nutzung von Paragraph 52b ausschließt, und ob die Bibliothek befugt ist, Werke einzuscannen, könnte auch zu einem anderen Ergebnis führen, als es die EuGH-Stellungnahme erwarten lässt.
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