Sozialabgaben zur Künstlersozialkasse

„Das kann teuer werden!“

11. Mai 2015
von Börsenblatt
Wer Veranstaltungen in seiner Buchhandlung durchführt, muss an die Künstlersozialkasse zahlen. „Davon wusste ich definitiv nichts.“ Thomas Calliebe von der Buchhandlung Calliebe in Groß-Gerau in der Nähe von Frankfurt staunte nicht schlecht. „Da bekomme ich gleich eine Prüfung für fünf Jahre, ein Schreiben mit typischem Behördenkauderwelsch und Hinweisen auf Paragrafen.“ Doch Thomas Calliebe hat noch Glück.

„Man muss 5,2 Prozent der Honorare zahlen – das macht bei mir bei wenigen Lesungen und geringen Satzkosten nicht wirklich viel aus. Doch bei manchen Kollegen, so habe ich jetzt erfahren, kann eine solche Nachzahlung durch viele Lesungen mehrere hundert Euro kosten!"

Die deutsche Rentenversicherung scheibt offensichtlich weiterhin Auftraggeber freischaffender Künstler an, damit diese die Sozialabgabe der Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Ein Thema, das in der Branche nicht nur Verlage, sondern auch Buchhandlungen betrifft, beispielsweise wenn sie Lesungen veranstalten oder andere Dienstleistungen von Autoren, Publizisten Musiker, Grafiker in Anspruch nehmen.

Mit den Geldern, die auf diesem Wege eingesammelt werden, wird neben einem Zuschuss des Bundes in dreistelliger Millionenhöhe die Künstlersozialversicherung finanziert – freischaffende Kreative müssen dadurch die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nur zur Hälfte zahlen - so wie Angestellte.

Doch die Künstlersozialabgabe trifft nicht alle Auftraggeber: Ausgenommen von der Abgabe sind zudem steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Auch muss nur gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Lesungen durchgeführt werden. Zu überweisen ist, wenn die Veranstaltung Eintritt kostet oder sonstige Einnahmen erzielt werden. Erst dann dient als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe das Nettohonorar, also ohne den Umsatz- oder Mehrwertsteueraufschlag.

Wer keine solchen „blauen Briefe" mit Nachzahlungspflicht für fünf Jahre erhalten will, sollte der Künstlersozialkasse bis zum 31. März des Folgejahres die relevanten Veranstaltungen oder Aufträge und die Summe der an die Künstler gezahlten Honorare melden - die Verjährungsfrist für Ansprüche der KSK auf Beiträge beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden.

Weitere Informationen:

Künstlersozialkasse

0 44 21 / 75 43

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

www.kuenstlersozialkasse.de

Merkblatt Börsenverein: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Kuenstlersozialabgabe_…

Grundsätzliche Erläuterung der Künstlersozailversicherung: http://www.boersenverein.de/de/portal/Kuenstlersozial_versicherung/1583…

Checkliste künstlersozialabgabenpflichtiger Entgelte: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/KSVG_Checkliste.pdf

Umfassende Informationen zum Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz gibt es - zum kostenfreien Download - auch von Lexware: http://shop.lexware.de/kuenstlersozialabgabe-ebook

Mitgliedsunternehmen des Börsenvereins können sich zu allen Fragen, die die Künstlersozialversicherung betreffen, auch von der Rechtsabteilung des Verbandes beraten lassen:

rechtsabteilung@boev.de

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