EU-Kommission präsentiert Aktionsplan

Erste Schritte zum neuen europäischen Urheberrecht

9. Dezember 2015
von Börsenblatt
Die Europäische Kommission hat heute in Brüssel erste Maßnahmen zu einer Modernisierung des Urheberrechts in der EU präsentiert und damit einen weiteren Schritt in Richtung digitaler europäischer Binnenmarkt zurückgelegt.  In einer Stellungnahme bietet der Europäische Verlegerverband (FEP) seine Kooperation an, mahnt aber auch zur Vorsicht.

Der 9. Dezember stand bereits seit Oktober als Datum für die Bekanntgabe einer ersten Richtlinie und eines Aktionsplans für weitere legislative Schritte fest. In dem heute von der EU-Kommission veröffentlichten Papier wird die grenzüberschreitende Übertragbarkeit von Online-Inhaltsdiensten (Cross-border Portability of Online Content Services) geregelt. Sie soll es Konsumenten aus dem EU-Raum ermöglichen, mit ihren digitalen Inhalten, die sie in ihrem Heimatland erworben oder abonniert haben, zu reisen und diese überall ohne Restriktionen zu nutzen.

Bis 2017 soll die Übertragbarkeit von Inhalten umgesetzt werden – in demselben Jahr, in dem auch die Roaming-Gebühren für Mobiltelefonate ins Ausland abgeschafft werden. Die neue Richtlinie gilt für den Fall der Annahme als unmittelbar geltendes Recht in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten.

Günther Oettinger, EU-Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, und Andrus Ansip, Projektleiter des Digitalen Binnenmarkts, gaben mit der Bekanntgabe der Übertragbarkeits-Richtlinie zugleich einen Ausblick auf die politischen Initiativen und gesetzgeberischen Vorschläge der kommenden sechs Monate.

Urheberrechtsschranken

Die Kommission erwägt, unter bestimmten Umständen die Nutzung von geschützten Inhalten ohne vorhergehende Zustimmung der Rechteinhaber zuzulassen:

  • Forscher sollen unter erleichterten Bedingungen Datensätze für Text- und Datenanalysen, das sogenannte "Text and Data Mining", nutzen können.
  • Urheberrechtsausnahmen soll es auch im Bildungsbereich geben. So sollen etwa Lehrer, die Online-Kurse geben, bessere und klarere Regeln an die Hand bekommen, die europaweit gelten.
  • Menschen mit Behinderungen sollen einen erweiterten Zugang zu geschützten Inhalten bekommen (Marrakesh Vertrag).
  • Die Panoramafreiheit soll es Nutzern erlauben, Bilder von Gebäuden und Kunstwerken im öffentlichen Raum auf Internetplattformen hochzuladen.

Faire Vergütung

Es soll untersucht werden, ob die Online-Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die sich der Leistung von Urhebern und kreativen Industrien verdanken, entsprechend autorisiert und angemessen durch Lizenzen vergütet wird. Im Blick auf Aggregatoren kündigt die EU-Kommission an, dass das Teilen von Hyperlinks auf geschützte Inhalte noch nicht kostenpflichtig sein soll.

Die Kommission will zudem prüfen, ob auf EU-Ebene Lösungen benötigt werden, um die Rechtssicherheit, die Transparenz und die Balance im System der Vergütung von Urhebern und Künstlern in der EU zu verbessern. Dazu sollen europäische und nationale Kompetenzen genutzt werden.

Rechtsdurchsetzung

Um der Internetpiraterie das wirtschaftliche Fundament zu entziehen, plant die Kommission eine "follow-the-money"-Strategie, die Piraterie-Unternehmen von Finanzströmen abschneiden will. Dazu müssten alle Beteiligten – wie Rechteinhaber, Werbe- und Zahlungsprovider, Verbraucherverbände – im Frühjahr 2016 ein Abkommen erreichen.

Langfristig plant die EU-Kommission die Harmonisierung des Urheberrechts und dessen einheitliche Umsetzung von allen nationalen Gesetzgebern und Gerichten in allen Mitgliedsstaaten.

Stellungnahme des Europäischen Verlegerverbands (FEP)

Die FEP in Brüssel kündigte an, die Vorschläge der EU-Kommission auf ihren Inhalt und die Auswirkungen auf die Buchbranche zu prüfen. Die in dem Fahrplan für die Urheberrechtsreform vorgesehenen Urheberrechtsausnahmen (vulgo "Schranken") sollten sorgfältig geprüft werden, so dass sie "die normale Nutzung von Werken nicht beeinträchtigen und nach wie vor die Produktion von hochwertigen und vielfältigen Inhalten erlauben".

Auf allen Gebieten des Urheberrechts sei es zudem entscheidend, dass Verleger in ihren Verträgen mit Autoren, die ihnen die Rechte für die kommerzielle Nutzung übertragen haben, als Rechteinhaber unter Maßgabe des jeweiligen Vertrags agieren.