VG Bild-Kunst

Rückabwicklung

29. September 2016
von Börsenblatt
Die VG Bild-Kunst setzt das BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung um: Am 30. September werden die Rückforderungsschreiben verschickt. Im Oktober berät die VG Wort ihr weiteres Vorgehen. Adil-Dominik Al-Jubouri, Jurist beim Börsenverein, über das, was jetzt zu tun ist. 

Während die VG Wort bei ihrer jüngsten Mitgliederversammlung noch keinen Beschluss zur Rückabwicklung ausgezahlter Verlagsausschüttungen treffen konnte, hat die VG Bild-Kunst, für die das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) analoge An­wendung findet, das Rückabwicklungsverfahren per Beschluss eingeleitet. Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 21. April den Verteilungsplan der VG Wort verworfen und die pauschale Ausschüttung von Nutzungsvergütungen an Verleger für rechtswidrig erklärt. Die VG Bild-Kunst will bereits am 30. September mit der Aussendung der Rückforderungsschreiben beginnen.

Der Beschluss enthält wichtige Punkte, die hier in Auswahl vorgestellt werden sollen. Eine vollständige Fassung findet sich auf der Website des Börsenvereins. 

Zeitraum der Rückabwicklung
Die Verpflichtung zur Rückzahlung betrifft alle Ausschüttungen der VG Bild-Kunst, die ab dem 1. Januar 2012 erfolgt sind, unabhängig vom Jahr der Nutzung oder dem Zeitpunkt der Einnahme der ausgeschütteten Gelder. Vom Rückzahlungszeitraum zu unterscheiden ist der Zeitraum, für den die Verteilungspläne korrigiert worden sind: Hier wurde kein Anfangsdatum gesetzt. Wenn es also aktuell zu nachträglichen Ausschüttungen für die Vergangenheit kommt – auch für die Zeit vor 2012 –, wird nach dem korrigierten Verteilungsplan ausgeschüttet. 

Korrigierter Verteilungsplan
Mit Wirkung für die Vergangenheit werden alle Regelungen des Verteilungsplans aufgehoben, die eine pauschale Beteiligung von Verlegern und Bildagenturen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber vorsehen. Diese sind durch Bestimmungen ersetzt worden, die nach dem Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs als rechtmäßig gelten.

Rückforderungsschreiben
Die VG Bild-Kunst wird den jeweiligen Rückzahlungsbetrag von den Verlagen zurückfordern, indem sie den Betrag in einem Rückforderungsschreiben beziffert. Bestandteil des Schreibens ist eine »Rückzahlungs-Rechnung«, die entsprechend der umsatzsteuerlichen Anforderungen ausgestellt ist.

Zahlungsfrist
Der Rückzahlungsbetrag wird mit einer Frist von vier Wochen fällig gestellt. Eine Verlängerung kann auf Antrag ­innerhalb der Fälligkeitsfrist bis zum 28. Februar 2017 gewährt werden, wenn der Verlag unter Verwendung des von der VG Bild-Kunst bereitgestellten Vordrucks eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung für sämtliche in den Jahren 2012 bis 2014 von der VG Bild-Kunst erhaltenen Ausschüttungen abgibt und ein berechtigtes Interesse geltend macht – etwa die Nachmeldung von Ansprüchen.

Nachmeldung von Ansprüchen 
Verlage können nachweisen, welche gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber und welche Herausgabeansprüche von Urhebern gegenüber der VG Bild-Kunst sie sich rechtswirksam haben abtreten lassen. Abgetretene Ansprüche der Vergütungsjahre 2001 bis einschließlich 2015 müssen bis spätestens zum 28. Februar 2017 gemeldet werden. Abgetretene Ansprüche von Verlagen müssen sich auf Bildwerke und Lichtbilder beziehen, die in eigenen Publikationen abgedruckt worden sind. 

Anspruchsübertragung
Abgetretene Ansprüche können nur von Urhebern übertragen werden, die zum Zeitpunkt der Abtretung keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften abgeschlossen haben. Eine Vorausab­tretung ist unzulässig.

Ratenzahlung oder Stundung
Beides ist möglich, sofern der Verlag darlegt, zur Rückzahlung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht in der Lage zu sein. 

Weiteres Vorgehen der VG Wort
Der Verwaltungsrat der VG Wort wird am 10. Oktober darüber beraten, wie er hinsichtlich seiner Rückforderungen an die Verlage weiter vorgeht. Sobald sich dies abzeichnet, wird der Börsenverein darüber informieren.

Die vollständige Fassung der FAQ von Adil-Dominil Al-Jubouri finden Verbandsmitglieder hier (geschlossener Bereich).