Die Verkehrsordnung gestern und heute
Die Verkehrsordnung hält die Branchenusancen des Buchhandels und Verlagswesens fest (zur aktuellen Version geht es hier). Ihre Wurzeln reichen zurück bis ins 18. Jahrhundert. So erließen Buchhändler 1788 bei einer Zusammenkunft in Nürnberg ein Manifest, in dem unter anderem der heute als Remission bekannte buchhändlerische Brauch festgeschrieben wurde: "Was wir vor Bezahlung unseres Saldos von unverkauften Büchern, ungebunden oder in Heften unaufgeschnitten denen Herren franco in Leipzig zurückgeben, das sollen sie in ordinärem Preise ohne Widerrede in Zahlung nehmen und erst dann mit uns saldieren", heißt es darin.
Die erste buchhändlerische Verkehrsordnung wurde 1888 von der Hauptversammlung des Börsenvereins unter der Ägide des damaligen Vorstehers Adolf Kröner, eines Stuttgarter Verlegers, der auch die Buchpreisbindung im Deutschen Reich mit durchsetzte, beschlossen. Sie hielt die allgemein im Geschäftsverkehr unter Buchhändlern geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest. Schon damals galt aber, dass abweichende Regelungen in einem Vertrag Vorrang hatten. Im Laufe der wechselvollen Geschichte wurde auch die Verkehrsordnung immer wieder überarbeitet und an die sich ändernden Gebräuche angepasst.
Die Bedeutung für die Buchbranche
1989 erarbeitete der Börsenverein erstmals eine Verkehrsordnung, die alle drei Sparten des Buchhandels erfasste, also sowohl die Verlage (herstellender Buchhandel) als auch die Buchhändler (verbreitender Buchhandel) und den Zwischenbuchhandel. Zuletzt wurde im Jahr 2006 eine neue Verkehrsordnung für den Buchhandel vom Börsenverein beschlossen.
Die Verkehrsordnung formuliert Bedingungen für den Geschäftsverkehr zwischen Verlagen, Sortimentsbuchhandel (einschließlich Reise- und Versandbuchhandel) und Zwischenbuchhandel. Sie enthält unter anderem Begriffsbestimmungen, Normierungen zu Bezugsbedingungen, Bestellungen und Remissionen, Vorschriften zur Versendung sowie Sonderregelungen für Zeitschriften.
Da in einzelnen Bestimmungen der Verkehrsordnung Handelsbräuche (gemäß Paragraf 346 Handelsgesetzbuch) festgehalten werden, gilt sie grundsätzlich nicht nur für die Mitglieder des Börsenvereins, sondern für die gesamte Buchbranche.
Der Artikel von Christina Schorling basiert auf einem älteren Beitrag von Christian Russ, Preisbindungstreuhänder der Verlage.
Morgen lesen Sie den zweiten Teil hier auf boersenblatt.net. Thema: Was macht einen Handelsbrauch überhaupt aus?