Entwurf Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Wesentliche Punkte noch ungeklärt

3. Februar 2017
von Börsenblatt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 1. Februar den Referentenentwurf zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz veröffentlicht. Wesentliche Punkte darin – etwa die Frage, ob gesetzlich erlaubte Nutzungen Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen haben sollen – sind aber noch nicht geklärt.

Der Gesetzentwurf enthält im Kern folgende Regelungen:

  • Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen sollen künftig grundsätzlich bis zu 25 Prozent eines Werkes gegen angemessene Vergütung nutzen können. Ausnahme: Schulbücher.

  • Unterrichts- und Lehrmedien sollen künftig unter erleichterten Bedingungen hergestellt werden können.
  • Für nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung sollen grundsätzlich bis zu 25 Prozent eines Werkes gegen angemessene Vergütung genutzt werden können, in einigen Fällen auch mehr.
  • Große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte, die mit Hilfe von Software ausgewertet werden sollen (Text & Data Mining), dürfen künftig zu diesem Zwecke vervielfältigt werden.
  • Bibliotheken – und in ähnlicher Weise Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen – wird erlaubt, für bestimmte Zwecke Kopien herzustellen, diese zu verbreiten und zu verleihen. "Anschlusskopien" an Terminals sollen in bestimmtem Umfang zulässig sein.
  • Die in dem Gesetzentwurf aufgeführten Nutzungsbefugnisse sollen vertraglichen Abreden vorgehen.
  • Für die meisten Nutzungen ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Stichproben sollen genügen, um die Werknutzung zu ermitteln.

"Erheblicher Beratungsbedarf" in der Bundesregierung

Das BMJV weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ressortabstimmung über den Referentenentwurf noch nicht abgeschlossen sei. In der Bundesregierung gebe es zu folgenden Punkten noch "erheblichen Beratungsbedarf":

  • Vorrang gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) vor vertraglichen Vereinbarungen
  • Maß der gesetzlich erlaubten Nutzungen (25 Prozent eines Werkes)
  • Ausnahmeregelung für Schulbücher, nicht für Lehrbücher
  • Art der Berechnung der angemessenen Vergütung

In die Abstimmung werden die Ressorts einbezogen, die von Änderungen des Gesetzes betroffen sind, in diesem Fall neben anderen Ministerien vor allem das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Vom Ergebnis der Abstimmung dürfte abhängen, in welchem Maße Verlage betroffen sind oder nicht: Denn das Ausmaß der Nutzung und Vervielfältigung, etwa bei Lehrbüchern, entscheidet darüber, ob eine wirtschaftliche Produktion und Verbreitung dieser Titel überhaupt noch möglich und sinnvoll ist.

Trotz noch laufender Resssortabstimmung wurden die Verbände vom BMJV um Stellungnahmen gebeten, auch zum sogenannten E-Lending, dem Verleih von E-Books durch Bibliotheken – obwohl der Gesetzentwurf dazu noch keinen Regelungsvorschlag enthält.

Als eine Vorabversion des Entwurfs Mitte Januar im Internet verbreitet wurde, äußerte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, heftige Kritik: "Sollte der Gesetzentwurf in dieser Form veröffentlicht werden, ist er kurzsichtig und realitätsfern. Denn Bildung zum Nulltarif kann sich unsere Gesellschaft nicht leisten. Bildung ist Deutschlands wichtigste Ressource. Hochwertige und vielfältige Bildungs- und Wissenschaftsmedien sind die Initialzündung für Wachstum, Wohlstand und Demokratie. Deshalb müssen wir sie stärken statt schwächen."

roe