Künstlersozialversicherung

Weniger Abgaben für Verlage

16. Juni 2017
von Börsenblatt
Der auch die Verlage betreffende Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent gesenkt werden. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 in die Ressortabstimmung gegeben.

Damit würde der Künstlersozialabgabesatz im zweiten Jahr hintereinander zurückgehen und 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 Prozent) liegen. Dies ist vor allem das Ergebnis der verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes Anfang 2015. In den Jahren 2015 und 2016 wurden rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.

Die Künstlersozialversicherung

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt, werden derzeit rund 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,8 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung soll bis spätestens Ende September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.