OLG Köln zur Entschädigungsklage um Kohl-Zitate

Kohl-Witwe geht leer aus

29. Mai 2018
von Börsenblatt
Maike Kohl-Richter, Witwe und Erbin des verstorbenen Altbundeskanzlers, hat keinen Anspruch auf die Entschädigung von einer Million Euro, die das Landgericht Köln Helmut Kohl zu Lebzeiten zugesprochen hatte. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute entschieden.

Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" (Heyne) erhält Kohls Erbin Maike Kohl-Richter keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen, wie das Oberlandesgericht Köln mitteilt. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln änderte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom April 2017 (siehe Archiv) zugunsten Helmut Kohls ab, gegen die Berufung eingelegt worden war. Der Grund: Der Altbundeskanzler ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben (siehe Archiv). Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten sei grundsätzlich nicht vererblich, so das OLG, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Das OLG bezog sich dabei auf eine entsprechende Entscheidung des BGH von 2017.  

Durch den Tod des Altbundeskanzlers nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln sei der nicht vererbliche Anspruch erloschen, so das OLG. Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen sei. Der Senat habe jedoch die Revision zugelassen.

Kohl-Zitate bleiben verboten

Andererseits hat das Oberlandesgericht im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" entschieden, dass die vom verstorbenen Altbundeskanzler bezwiehungsweise dessen Erbin angegriffenen Textstellen im Wesentlichen verboten bleiben. Das OLG bestätigte mit heute verkündetem Urteil in weiten Teilen die vom Landgericht Köln gegenüber den Buchautoren und dem Verlag ausgesprochene Verpflichtung, einzeln bezeichnete Textstellen nicht zu veröffentlichen.

Bei der Unterlassungsverpflichtung unterschied der Senat zwischen dem Hauptautor des Buches (Heribert Schwan) auf der einen Seite und dem Co-Autor (Tilman Jens) und dem Verlag (Random House) auf der anderen Seite.

  • Der Hauptautor darf alle 116 angegriffenen Textstellen nicht weiterverbreiten. Das hatte bereits das Landgericht so entschieden.
  • Der Co-Autor und der Verlag dürfen wörtliche Zitate, die in 115 angegriffenen Textstellen enthalten sind, nicht weiterverbreiten. Insoweit wurde das landgerichtliche Urteil in geringem Umfang zu Gunsten der Beklagten abgeändert. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Co-Autor und der Verlag mit dem Altbundeskanzler nicht wie der Hauptautor durch eine Vereinbarung verbunden gewesen seien. Sie treffe aber eine Unterlassungspflicht, weil die angegriffenen Zitate das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verletzten.  

Der Senat hat die Revision für den Co-Autor und den Verlag zugelassen. Hinsichtlich der Verurteilung des Hauptautors sei die Revision nicht zugelassen worden, da es sich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handle, heißt es in der Mitteilung.