Buchtage Berlin 2018: Satzungsänderungen

Bedenken gegen Neuregelung zur Vorstandsbesetzung

13. Juni 2018
von Börsenblatt
Die Mitglieder hatten auf der Hauptversammlung in Berlin auch über drei Satzungsänderungen zu entscheiden - zwei wurden angenommen, eine abgelehnt.  

Abgelehnt wurde der Vorschlag, die Satzung wie folgt zu ändern:

"Mehrere Angehörige desselben Mitgliedsunternehmens oder von in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Mitgliedsunternehmen dürfen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Wahl nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören."

Es bleibt damit beim bisherigen Wortlaut:

"Mehrere Angehörige desselben Mitgliedsunternehmens oder von in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Mitgliedsunternehmen dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören."

Zum Hintergrund: Siv Bublitz musste ihr Vorstandsamt nach dem Wechsel von Ullstein zu S. Fischer abgeben, weil mit ihr und Margit Ketterle (Droemer Knaur) sonst zwei Holtzbrinck-Vertreter im Vorstand gewesen wären.

Argumente aus der Hauptversammlung gegen die geplante Neuregelung: Es gehe darum, einer Dominanz einzelner Konzerne im Vorstand vorzubeugen - aber auch darum, mögliche Abhängigkeitsverhältnisse durch verschiedene Hierarchieebenen der Vorstandsmitglieder zu verhindern.

Angenommen wurde eine Satzungsänderung zur Amtszeit der Vorstandsmitglieder:

"Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Vorstand soll – vorbehaltlich Abs. 5 – auf insgesamt sechs aufeinanderfolgende Jahre beschränkt werden und darf drei aufeinanderfolgende Amtszeiten nicht überschreiten."

Zum Hintergrund: Es wird für den Verband immer schwieriger, die Ehrenämter zu besetzen. Kollegen, die sich über zwei Wahlperioden hinaus engagieren möchten, sollen diese Möglichkeit jetzt bekommen.

Ebenfalls angenommen wurde eine Änderung zur Zusammensetzung der Fachausschüsse

"Diese elf direkt gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Fachgruppe unter Berücksichtigung der Repräsentation der Gesamtbranche und regionaler Kriterien bis zu sieben weitere Personen hinzu."

Bislang galt die Vorgabe, dass mindestens drei, höchstens aber bis zu sieben weitere Personen hinzugewählt werden müssen. Die Untergrenze entfällt damit künftig.