Auseinandersetzung um Weltbild-Betriebsratschef

Unklare Beweislage

26. Juli 2018
von Börsenblatt
Der Gütetermin beim Arbeitsgericht Augsburg brachte keine Klärung: Weltbild erhält die fristlose Kündigung gegen den Betriebsratschef des Unternehmens aufrecht und will die Klärung durch das Gericht in den nächsten Monaten abwarten.

Weltbild begründet den Antrag auf fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden mit einem Fehlverhalten: Er solle einem gekündigten Mitarbeiter der tschechischen Logistiktochter ALSO geraten haben, sich erst einmal krank zu melden.

Laut "Augsburger Allgemeine" wollte sich das Arbeitsgericht nicht mit den bisher vorliegenden Aussagen zufriedengeben. Der Betriebsratschef bestritt, die ihm zur Last gelegte Äußerung getätigt zu haben; der Anwalt der Gegenseite berief sich auf eine schriftliche Erklärung des tschechischen Mitarbeiters und mutmaßte, dass "einer lügen müsse".

Richter Markus Nieberle-Schreiegg ließ in der Verhandlung durchblicken, dass er das Instrument der fristlosen Kündigung für übertrieben halte. Es hätte auch eine Abmahnung getan, so die Zeitung.

Weltbild erklärte auf Anfrage, die Klärung durch das Gericht in den nächsten Monaten abzuwarten. Eine Rücknahme der Kündigung kommt demnach nicht in Betracht. Unternehmenssprecherin Eva Großkinsky sagte: "In der Sache möchten wir nochmals klarstellen, dass wir die Vorwürfe seitens des Betriebsrates und ver.di zurückweisen, die Geschäftsführung gehe aggressiv mit dem Betriebsratsvorsitzenden um. Das Vorgehen wäre bei jeder anderen Person identisch gewesen." Das Unternehmen steht zudem unverändert zur Begründung der fristlosen Kündigung. Man habe "als Arbeitgeber – wie in jedem anderen Falle auch - tätig werden" müsse und habe daher "beim Betriebsratsgremium einen Antrag zur fristlosen Kündigung eingereicht. Da der Betriebsrat diesen Antrag abgelehnt hat, wird die Angelegenheit nun vor Gericht geklärt."

Das Gericht dürfte unter anderem klären, in welchem Kontext und unter welchen Umständen die belastenden Äußerungen gefallen sind und anschließend an die Geschäftsführung weitergegeben wurden. Es betonte in diesem Zusammenhang den besonderen Vertrauensschutz, den Betriebsratsangehörige genießen.