Kosten nur im Kleingedruckten

Vorsicht: Abzocke mit der DSGVO

2. Oktober 2018
von Börsenblatt
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO hat sich nicht nur das Risiko erhöht, durch Abmahnungen unseriöser Anwälte und Abmahnvereine in Anspruch genommen zu werden. Es wird auch versucht, durch das Unterschieben von Verträgen Kasse zu machen, mit denen Leistungen versprochen werden, die "der Wahrung von Pflichten nach der DSGVO" dienen sollen.

Aktuell erhält die Rechtabteilung des Börsenvereins Meldungen über ein Fax, das die "Datenschutzauskunft-Zentrale" mit Sitz in Oranienburg an Unternehmen verschickt. Das Schreiben versucht augenscheinlich den Eindruck von Amtlichkeit zu erzeugen und fordert dazu auf, ein Formular auszufüllen, um – so wörtlich – "Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen". Darüber hinaus wird durch Nennung verschiedener Fristen der Eindruck von Dringlichkeit erzeugt.

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins weist darauf hin,

  • dass man durch eine Antwort auf das Fax seine Pflichten aus der DSGVO nicht erfüllen kann,
  • dass eine Verpflichtung zur Rücksendung des Formulars nicht besteht und
  • dass mit dem Rücksenden des ausgefüllten Antwortformulars tatsächlich ein Vertrag über die Erbringung von kostenpflichtigen Leistungen abgeschlossen werden soll.

Vortäuschen von Amtlichkeit

Angaben zur Kostenpflicht finden sich allein im Kleingedruckten. Für die anschließende Zusendung von "Informationsmaterial, ausfüllfertigen Mustern" etc. sollen dann nicht weniger als 498 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) fällig werden. Offenbar geht der Anbieter davon aus, dass dieser Umstand im geschäftlichen Alltag übersehen wird und dass durch das optische Erscheinungsbild des Schreibens sich die Adressaten zur Rücksendung verpflichtet fühlen.

Nach Einschätzung der Rechtsabteilung ist das eine Vorgehensweise, die bisher von unseriösen Anbietern bei sogenannten Abo-Fallen angewendet wird.

Mangelnde Kompetenz

Zudem scheint es mit der datenschutzrechtlichen Kompetenz der "Datenschutzauskunft-Zentrale" nicht weit her zu sein, denn mit dem Formular werden von ihr selbst personenbezogene Daten (E-Mail-Adresse, Ansprechpartner) abgefragt und sie unterlässt es, in diesem Zusammenhang die Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO zu geben. Auch deswegen hat die Rechtsabteilung des Börsenvereins den Vorgang bei der zuständigen Datenschutzbehörde angezeigt. Betroffene können sich ebenfalls mit einer Anzeige an die Datenschutzbehörde in Brandenburg wenden (https://www.lda.brandenburg.de).