Mezopotamien Verlag

Anwälte wollen gegen Verbot klagen

13. Februar 2019
von Börsenblatt
Gegen das Verbot des Mezopotamien Verlags und der MIR Multimedia GmbH durch das Bundesinnenministerium legen zwei Anwälte der Unternehmen Widerspruch ein: Peer Stolle und Berthold Fresenius wollen vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen.

In einer Pressemitteilung kündigen sie an, vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesinnenministeriums zu klagen. Stolle erklärt: "Mit der Verbotsverfügung sollen wichtige Stimmen der kurdischen Kultur in Deutschland mundtot gemacht werden." Das Verbot sei rechtlich nicht haltbar. Fresenius, der die betroffenen Unternehmen ebenfalls vertritt, sieht ein Fehlverhalten auf politischer Bühne: "Die Zerschlagung jedes oppositionellen Mediums und das Verbot kritischer Kultur durch das Erdogan-Regime wird vom Bundesministerium des Innern hinsichtlich der kurdischen Kultur auch auf Deutschland ausgeweitet." Erneut unterstütze damit "die Bundesregierung die undemokratische Kurdenpolitik der Türkei."

Wie berichtet, war per Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 1. Februar 2019 die Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH sowie die MIR Multimedia GmbH stillgelegt worden – sie seien Teilorganisationen der PKK, so der Vorwurf. Stolle und Fresenius schreiben in ihrer Pressemitteilung, dass die beiden Unternehmen bereits am 8. März 2018 durchsucht und leergeräumt worden seien (boersenblatt.net berichtete). „Sichergestellt wurden mehr als acht LKW-Ladungen an Büchern und Musikträgern“, heißt es – auch ein komplettes Tonstudio und „das wohl weltweit größte Archiv an kurdischer Musik“.

"Die Gesellschaften kommen als Einnahmequelle der PKK nicht in Betracht"

Wie sie ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauern wollen: Das Verbot beziehe sich darauf, dass sämtliche betriebswirtschaftliche Aktivitäten der PKK zugutekommen würden. „Aus der Verbotsverfügung geht allerdings hervor, dass das Innenministerium davon ausgeht, dass die beiden Gesellschaften defizitär gearbeitet hätten. Damit kommen die Gesellschaften als Einnahmequelle der PKK gerade nicht in Betracht.“

Vorgeworfen werde den Gesellschaften im Wesentlichen, dass über sie legale Periodika verteilt worden wären, die als PKK-Publikationen angesehen würden. "Das breite Angebot der Buch- und Musikverlage wird in der Verbotsverfügung ausdrücklich außer Acht gelassen."

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