KNV-Ausgleichsfonds steht

Nothilfe kann beantragt werden

20. November 2019
von Christina Schulte
Der KNV-Ausgleichsfonds steht, 210 000 Euro warten darauf, verteilt zu werden. Hier lesen Sie, für wen die finanzielle Unterstützung infrage kommt und welche Kriterien erfüllt werden müssen.

Von der KNV-Insolvenz betroffene Verlage können ab sofort bis zum 30. Juni 2020 Ausgleichszahlungen aus dem KNV-Ausgleichsfonds beantragen. Wie der Börsenverein mitteilt, habe der Verband den Fonds über 210 000 Euro mit maßgeblicher Unterstützung der Zeitfracht-Gruppe aufgelegt. Der neue Eigentümer der KNV Gruppe beteiligt sich daran, wie bereits berichtet, mit einer Einlage von 180 000 Euro.

Ziel der Finanzhilfe sei es, so der Börsenverein, die wirtschaftlichen Konsequenzen für diejenigen Verlage abzumildern, die sich durch die KNV-Insolvenz in akuter Existenznot befinden. Unterstützt werden sollen Unternehmen, die in "unmittelbarer Folge der ausstehenden KNV-Forderungen gezwungen waren, finanzielle Einschränkungen, Einsparungen oder Kürzungen im laufenden Geschäftsbetrieb vorzunehmen, um damit die ihnen ansonsten unmittelbar drohende Insolvenz abzuwenden".

Hilfe beantragen können konzern­unabhängige Verlage, deren Jahresumsatz 1,13 Millionen Euro nicht übersteigt und die ihre akute Existenznot nachweisen können.

Prüfung der Ansprüche 

Ob und in welcher Höhe Geld ausgezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab und wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Verlags, der im Fonds verfügbaren Mittel sowie der Anzahl der Antragsteller festgelegt, heißt es in den Voraussetzungen für eine Antragstellung.

Die einzelne Überbrückungsförderung könne höchstens die Hälfte der Forderungssumme betragen, die ein Verlag in der KNV-Insolvenz angemeldet hat. Die Antragsteller dürfen sich selbst nicht in einem Insolvenzverfahren befinden oder Insolvenz beantragt haben. Die Unterstützung durch den Ausgleichsfonds sei als Ultima Ratio ­gegenüber allen anderen den Antragstellern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verstehen. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Jede gewährte Zahlung erfolge freiwillig. Anspruch auf weitere Leistungen könnten daraus nicht abgeleitet werden, unterstreicht der Verband.

Einen Antrag können Mitglieder des Börsenvereins stellen – sie müssen spätestens seit dem 1. Januar 2017 Mitglied im Verband sein und in den Beitragsgruppen 1 – 15 eingestuft sein. Zudem dürfen sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht im Verzug sein. Auch Nichtmitglieder können sich um Gelder aus dem Fonds bewerben, für sie kommen reduzierte Hilfen infrage.

Positive Prognose 

Verlage müssen außerdem aufzeigen, dass für die Fortführung ihres Unternehmens im Fall einer Unterstützungsleistung eine hinreichend positive Prognose gestellt werden kann. Auch hierfür gelte es, geeignete Nachweise zu erbringen, etwa Bilanzen der vergangenen drei Jahre, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Steuererklärungen.

KNV-Ausgleichsfonds im Überblick

  • Es werden Verlage unterstützt, die durch die KNV-Insolvenz Einschränkungen, Einsparungen oder Kürzungen im laufenden Betrieb vornehmen mussten, um die ihnen sonst drohende Insolvenz abzuwenden.
  • Die Hilfe richtet sich an konzernunabhängige Verlage, deren Jahresumsatz 1,13 Millionen Euro nicht überschreitet.
  • Auch Nichtmitglieder des Börsenvereins können einen Antrag stellen – für sie kommen reduzierte Hilfen infrage.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung.
  • Ansprechpartnerin für Verlage ist Nicola Meier, Telefon: 069 / 1306 – 324, E-Mail: meier@boev.de.