BMJV legt Diskussionsentwurf für Urheberrechtsgesetz vor

Verlegerbeteiligung mit Fragezeichen

16. Januar 2020
von Börsenblatt

Nach dem Inkrafttreten der europäischen Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nun einen Diskussionsentwurf für das deutsche Anpassungsgesetz vorgelegt. Die darin vorgeschlagene Regelung für die Verlegerbeteiligung wirft Fragen auf.

Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, begrüßt in einer Stellungnahme den Entwurf über ein "Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts", übt aber an einzelnen Punkten Kritik: "Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung nun einen ersten Entwurf vorlegt, um die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften wieder einzuführen. Der Börsenverein hat sich lange und intensiv dafür eingesetzt, dass die Regelung zur Verlegerbeteiligung aus dem EU-Urheberrechtspaket vorgezogen umgesetzt wird. Der Regelungsentwurf enthält allerdings wesentliche Einschränkungen, die einseitig zulasten der Verlage gehen. Wir werden in diesem Sinne in der vom Bundesjustizministerium gesetzten Frist Stellung nehmen."

Die Verlegerbeteiligung soll durch Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Verwertungsgesellschafts-Gesetz (VGG) geregelt werden. Die nachträgliche Zustimmung des Urhebers zur Verlegerbeteiligung (Paragraf 27a VGG) soll erhalten bleiben.

Der Börsenverein wertet es als negativ, dass ins VGG eine Vorschrift aufgenommen werden soll, derzufolge den Urhebern die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu mindestens zwei Dritteln zustehen sollen. Da die Quoten bisher intern durch die Verwertungsgesellschaften festgelegt wurden, wäre dies aus Sicht des Verbands ein Eingriff in die Autonomie der Verwertungsgesellschaften.

Einen weiteren Nachteil des Entwurfs sieht der Börsenverein im geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlegerbeteiligung: Dies soll erst zum 7. Juni 2021 geschehen, wenn die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet.

Der Entwurf enthält neben der Regelung zur Verlegerbeteiligung auch Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage, zu Text- und Data-Mining, zu Unterricht und Lehre sowie zur Erhaltung des Kulturerbes.

Der Börsenverein hat nun bis zum 31. Januar Zeit, um zum Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen.