Hinweis der Rechtsabteilung des Börsenvereins

E-Mails der Organisation Transparenzregister

22. Januar 2020
von Börsenblatt
Seit Anfang der Woche melden sich in der Rechtsabteilung des Börsenvereins Mitglieder, die von einer "Organisation Transparenzregister e.V." eine E-Mail erhalten haben und darin aufgefordert werden, sich "innerhalb von 10 Tagen zu registrieren". Eine Erläuterung dazu von der Rechtsabteilung des Börsenvereins.

Die Börsenvereins-Mitglieder erhalten die E-Mails von einer "Organisation Transparenzregister e.V." mit Sitz in Plauen, so die Rechtsabteilung des Börsenvereins. Darin würden sie von diesem Verein dazu auffordert, sich "innerhalb von 10 Tagen zu registrieren". Zur Registrierung genannt sei in der E-Mail ("Zahlungsaufforderung 'Verstoß gegen das Geldwäschegesetz'") die Website www.TransparenzregisterDeutschland.de. Außerdem werde in der E-Mail darauf hingewiesen, dass bei unterlassener Registrierung Bußgelder drohten. Aufgrund der Häufigkeit der Anfragen in der Rechtsabteilung habe sich der Eindruck verdichtet, dass diese E-Mail massenhaft versendet worden ist.

Festzuhalten sei, so die Rechtsabteilung des Börsenvereins, dass der die E-Mail versendende Verein über die genannte Website eine kostenpflichtige Leistung anbietet, nämlich das Versenden von Informationen an das offizielle, staatlichen Transparenzregister. Die E-Mail erzeuge den Eindruck hoher Dringlichkeit und suggeriere durch ihre Aufmachung, sie stamme von einer staatlichen Einrichtung. Der Verein stehe aber in keiner Verbindung zum staatlichen Transparenzregister, er sei auch nicht befugt, Bußgelder zu verhängen.

Auf der Website des Transparenzregisters wird am 21. Januar gemeldet: "Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass die offizielle Plattform zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter www.transparenzregister.de ist. Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform ist kostenlos. Angebote zu einem kostenpflichtigen Eintragungsservice stammen nicht von der registerführenden Stelle."

Da von den Empfängern jeweils keine Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit werblichem Inhalt erteilt worden sei, sei auch jeweils von der Wettbewerbswidrigkeit der Mailversendung durch den Verein auszugehen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Zum Hintergrund

Das staatliche Transparenzregister wurde in Deutschland entsprechend einer EU-Richtlinie zur Geldwäscheprävention eingeführt. Geführt wird das Register vom Bundesfinanzministerium (das wiederum die Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln damit beauftragt hat). Unter der offiziellen Website www.transparenzregister.de finde man nähere Informationen zum Register selbst und auch dazu, wer sich unter welchen Voraussetzungen dort eintragen muss: "Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vor, ist man tatsächlich verpflichtet, sich dort einzutragen und die Nichtbefolgung kann auch zu (einzig von den zuständigen Behörden zu verhängenden) Bußgeldern führen", so die Rechtsabteilung.

Nähere Informationen zum Transparenzregister und zu der Frage, bei welchen Unternehmen eine Meldepflicht besteht, bieten die örtlichen IHKs.