Arbeitsamt muss Kosten für Hartz-IV-Empfänger tragen

Schulbücher vom Jobcenter

16. Januar 2018
von Börsenblatt
Für den Schulbedarf von Hartz-IV-Empfängern gibt es von den Jobcentern eine Pauschale. Bisher mussten damit auch Kosten für Schulbücher beglichen werden. Jetzt hat eine Gymnasialschülerin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil erstritten, dass deutliche Nachbesserungen vorsieht.

Geklagt hatte die Schülerin vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, die Hartz IV bezieht. Sie hatte unter anderem die Erstattung von 135,65 Euro für den Kauf von Schulbüchern als Zusatzleistung zum Regelbedarf gefordert. Die Schulbücher wurden von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellt.

Das Jobcenter hatte lediglich 100 Euro pro Schuljahr als Pauschale genehmigt und auf die vorgesehene Pauschale verwiesen. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage, so das Jobcenter.

Landessozialgericht: "Pauschale des Jobcenters deckt nur ein Drittel der Kosten"

Das Landessozialgericht hat die Schulbuchkosten nun in seinem Urteil vom 11. Dezember als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro pro Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt.

Hierfür seien auch ansonsten im SGB II (Hartz IV) keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies, so die Richter, stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher zu schließen. Laut Pressesprecher ist es das erste derartige Urteil eines Obergerichts.