Digitalisierung vergriffener Werke

Rahmenvertrag vereinbart

18. Februar 2015
von Börsenblatt
Die Kultusministerkonferenz, in Vertretung des Bundes und der Länder, sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst haben einen Rahmenvertrag zur Nutzung vergriffener Werke in Büchern vereinbart. Die Deutsche Nationalbibliothek baut eine Clearingstelle für Lizenzierungsanträge auf.

Mit dem Rahmenvertrag beabsichtigen Bund, Länder und die beiden Verwertungsgesellschaften laut Präambel "die Digitalisierung und die öffentliche Zugänglichmachung von vergriffenen Büchern zu ermöglichen, um sie im Rahmen von digitalen Bibliotheken, insbesondere der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Europeana für die Allgemeinheit abrufbar zu machen."

Basis ist der geänderte Paragraf 13d des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, der zum 1. April 2014 in Kraft trat. Danach können vergriffene Werke, die vor 1966 in Deutschland erschienen sind und in öffentlichen Einrichtungen verwahrt werden, unter bestimmten Bedingungen digitalisiert werden.

Voraussetzung ist ein Lizenzierungsvertrag mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft (VG Wort / VG Bild-Kunst) und die Eintragung in das Register beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA).

Der Rahmenvertrag ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2017. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht fristgerecht gekündigt wurde. 2017 wollen die Parteien gemeinsam ihre Erfahrungen mit dem Vertrag überprüfen.

Kernpunkte des Rahmenvertrags:

  • Vergriffene Werke gemäß Rahmenvertrag sind solche, die nicht mehr lieferbar sind und vor 1966 in Deutschland in Büchern veröffentlicht wurden.
  • Der Vertrag umfasst nur solche Werke, die in den Tätigkeitsbereich der beiden Verwertungsgesellschaften fallen: Schriftwerke (Texte), Illustrationen und Fotografien − nicht einbezogen sind vergriffene Fachzeitschriften, Zeitungen und Periodika sowie Musiknoten.
  • Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gelten nur für öffentliche Einrichtungen (Bibliotheken, Museen, Archive etc.), die dem Vertrag beitreten − und "ausschließlich zum Zweck der Nutzung im Rahmen von digitalen Bibliotheken". Genannt werden etwa die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und die Europeana.
  • Die Rechte gelten nur für Werke, die sich im Bestand der Einrichtungen befinden.
  • Die Nutzung darf keinen gewerblichen Zwecken dienen.
  • Eine Eintragung in das "Register vergriffener Werke" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist obligatorisch. So funktioniert es: Die Einrichtungen übermitteln ihre Anträge an die Deutsche Nationalbilbliothek, diese gibt sie an die VG Wort weiter, die sie wiederum beim DPMA einreicht.
  • Paragraf 5 formuliert das Verfahren bei einem Widerspruch der Rechteinhaber gegen die Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft, der jederzeit möglich ist.
  • Paragraf 7 regelt die angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung von vergriffenen Werken, so etwa 5 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) für Bücher, die bis zum 31. Dezember 1920 erschienen sind.
    [Nachtrag 23. Februar: Laut Auskunft der VG Wort wird nur einmal pro Digitalisat eines Werkes bezahlt. Und: "Die Vergütung wird nach Abzug der Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaft an die Rechteinhaber weiter gegeben", so eine Sprecherin. Es sei davon auszugehen, dass in vielen Fällen die Rechteinhaber Autoren sind, gegebenenfalls auch Verlage.]
  • Gemeinfreie Werke sind von der Vergütung ausgenommen.

Deutsche Nationalbibliothek richtet Clearingstelle ein

Die Deutsche Nationalbibliothek arbeitet laut Presseinformation derzeit am Aufbau eines Dienstes, der Institutionen die Recherche und Beantragung vergriffener Druckwerke über die zuständigen Verwertungsgesellschaften erleichtern soll. Die DNB übernimmt dabei Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Lizenzierungsanträge. Der Dienst wird auf dem Bibliothekartag im Mai 2015 vorgestellt und ab Juli 2015 verfügbar sein, teilt die DNB mit.

Der gesamte Rahmenvertrag hängt unten als PDF an.