Leitfaden von Bundeskartellamt und Österreichischer Wettbewerbsbehörde

Fusionskontrolle nimmt künftig auch Kaufpreis in Blick

14. Mai 2018
von Börsenblatt
Der Zusammenschluss von Unternehmen in Deutschland und Österreich musste bisher nur dann von den Kartellbehörden geprüft werden, wenn bestimmte Mindestumsätze erzielt wurden. Künftig spielt auch die Höhe des Kaufpreises eine Rolle. Dazu haben die Wettbewerbshüter nun einen Leitfaden vorgelegt.

Wie das Bundeskartellamt mitteilt, haben die deutsche Kartellaufsicht und die Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde einen gemeinsamen Leitfaden entworfen, der beschreibt, wie die neue Transaktionswert-Schwelle bei Fusionen angewandt werden soll. Dieser Leitfaden wird zunächst zur öffentlichen Konsultation vorgelegt; Marktteilnehmer und Rechtsanwender haben so die Gelegenheit, zum Leitfaden-Entwurf Stellung zu nehmen.

Fusionen in der Digitalwirtschaft wurden häufig nicht erfasst

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich seien in den vergangenen Monaten die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle um ein kaufpreisbezogenes Kriterium ergänzt worden, heißt es in der Pressemitteilung. Bislang waren in beiden Ländern Zusammenschlüsse von Unternehmen nur dann anzumelden und zu überprüfen, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Mindestumsätze erzielen. Wichtige Fusionen, gerade in der digitalen Wirtschaft, seien von diesen rein umsatzbezogenen Kriterien jedoch nicht erfasst worden, so die Wettbewerbshüter. Die Übernahme von WhatsApp durch Facebook steht exemplarisch für Fälle, in denen sehr hohe Kaufpreise für Unternehmen gezahlt werden, die bislang keine oder kaum Umsätze erzielen.

Nach der neuen Schwelle sind in Deutschland und Österreich auch Zusammenschlüsse anzumelden, bei denen das Zielunternehmen zwar (noch) geringe Umsätze erzielt, sich die wirtschaftliche bzw. wettbewerbliche Bedeutung des Zusammenschlusses aber in einem hohen Transaktionswert zeigt (in Deutschland mehr als 400 Millionen Euro – in Österreich mehr als 200 Millionen Euro). Der hohe Kaufpreis ist in solchen Fällen häufig ein Zeichen für innovative Geschäftsideen und hohes wettbewerbliches Marktpotenzial.

Der Entwurf steht auf der Internetseite des Bundeskartellamtes zur Verfügung. Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis zum 8. Juni 2018 eingereicht werden.

Für Antworten per E-Mail steht folgende Adresse zur Verfügung: konsultation@bundeskartellamt.bund.de