Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

18. Juli 2018
von Börsenblatt
Heute vormittag hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten wie im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin hatte sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht auseinandergesetzt und die Abgabepflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat mit seiner heutigen Entscheidung den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, "die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potenziell - einen Nutzen haben". Beim Rundfunkbeitrag - derzeit 17,50 Euro pro Monat - liege dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.