Verlage

Umgang mit den "Gelben Seiten"

19. Februar 2008
von Börsenblatt
Die "Gelben Seiten" gehören zur Pflichtlektüre des Sortiments. Welche Pflichten Verleger im Zusammenhang mit der "Gelben Beilage" haben, erklärt Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang.
Ladenpreisaufhebungen und Ladenpreisherabsetzungen lösen nach der Verkehrsordnung des Börsenvereins ein außerordentliches Remissionsrecht von Buchhandlungen aus, die noch Exemplare des jeweiligen Titels an Lager führen. Deshalb genügt es nicht, diese nur im VLB zu vermerken, weil die Sortimenter hierdurch faktisch keine Möglichkeit bekommen, von ihrem Remissionsrecht Gebrauch zu machen. Bei der Preisaufhebung und der Preisherabsetzung führt also kein Weg an der "Gelben Beilage" vorbei. Anders verhält es sich bei der Preisheraufsetzung. Hier ist das Inserat in der "Gelben Beilage" kein absolutes Muss - rechtlich geboten ist "nur" die Information auf dem gleichen Wege und in der gleichen Intensität, die auch die Mitteilung des ursprünglichen Preises hatte (Verlagskatalog und -internetauftritt, VLB. Barsortimentsdatenbanken etc.). Zu bedenken ist aber auch insoweit, dass jeder Buchhändler, der ein Buch auf Lager hat, das eine Preiserhöhung erfährt, gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt, wenn erdieses noch zum alten Preis verkauft. Dieser Verstoß kann zu kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnungen etc. führen. Deswegen ist es kundenfreundlich, wenn ein Verlag auch seine Preiserhöhungen in der "Gelben Beilage" bekannt macht, wo sie vom Sortiment aktiv zur Kenntnis genommen werden können.