Die Einzelgespräche mit Verlegern seien zwar positiv verlaufen, insgesamt aber hätte es keine Bewegung gegeben. Dass es noch einen Spielraum für höhere Honorare gibt, unter dieser Prämisse hatten die Übersetzer im Herbst vergangenen Jahres einen Einigungsvorschlag abgelehnt. Nun ist immer wahrscheinlicher, dass der BGH am 18. Juni ein Urteil fällen wird, das dann Maßstäbe setzen dürfte. Das Oberlandesgericht München hat soeben in seiner Urteilsbegründung zur Abweisung der Klagen zweier Übersetzer betont, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 UrhG kein fester Wert sei. Es bestehe eine Bandbreite verschiedener Vergütungsausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können.