Antiquariat

"In Sachen Herbert Schauer"

19. Juni 2014
von Börsenblatt
In einer Mitteilung gibt der Verband Deutscher Antiquare bekannt, dass die Mitgliedschaft des Münchner Antiquars und Auktionators Herbert Schauer ruht – "bis zur Klärung der Umstände, die zur erstinstanzlichen Verurteilung in Italien und den Anschuldigungen aus München geführt haben".

In der von Christian Hesse (Hesse Auktionen, Hamburg) unterzeichneten Mitteilung, die heute veröffentlicht wurde, heißt es unter anderem: "Es sind schwere Vorwürfe gegen unser Verbandsmitglied Herbert Schauer vorgebracht worden. Tief betroffen müssen wir nun Geduld haben, bis sich Herbert Schauer zu diesen Anschuldigungen äußern kann. Der Vorstand unseres Verbandes wird den Fortgang in dieser schwerwiegenden Auseinandersetzung beobachten und, soweit dies gewünscht und möglich ist, begleiten. Wir werden offen über den Stand der Dinge berichten und eventuell notwendig werdende Konsequenzen ziehen. An Spekulationen und Vorverurteilungen sollten wir alle uns nicht beteiligen."

Zuletzt hatte es aus der Mitgliedschaft des Verbands Deutscher Antiquare heraus Kritik an der Zurückhaltung des Vorstands in dieser Angelegenheit gegeben. Eine sachlich-inhaltliche Bewertung der Vorgänge liefert der Verbandsvorstand mit dem Schritt, Herbert Schauers Mitgliedschaft in eine ruhende umzuwandeln und seine Mitgliedschaftsrechte einzuschränken, allerdings ausdrücklich nicht und beruft sich auf die Unschuldsvermutung, die auch hier gelte. Dies bedeute jedoch nicht, "dass man eine Schuld bezweifelt, verdeckt oder gar entschuldigt, sondern meint lediglich die Anerkennung eines zentralen Grundsatzes unseres Rechtssystems", so die Mitteilung.

Die jetzt getroffene Entscheidung gegen Herbert Schauer stützt sich auf § 2 (10) der Satzung des Verbands Deutscher Antiquare: "In besonderen Fällen kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen." Der Ausschluss eines Verbandsmitglieds kann nach § 2 (9) nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.