BGH weist Revision des Börsenvereins zurück

Amazon darf Provisionen zahlen

27. Juli 2016
von Börsenblatt
Amazon zahlte Schulfördervereinen auf Buchkäufe Provisionen – und kann das auch weiterhin tun: Die Revision des Börsenvereins gegen ein Urteil der Vorinstanz wurde vom Bundesgerichtshof gestern zurückgewiesen (Aktenzeichen: I ZR 127/15).

Amazon darf Schulfördervereine mit Provisionen also nach wie vor an den Verkaufsumsätzen von Schulbüchern beteiligen. Auch andere Händler haben künftig die Möglichkeit, Provisionen anzubieten – als Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz wird die Zahlung nicht gewertet.

"Wir brauchen dringend eine gesetzliche Regelung zur Absatzwerbung"

Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, äußerte nach dem Urteil Bedenken. Er sieht die Wettbewerbsfähigkeit des lokalen Buchhandels gefährdet und appelliert an den Gesetzgeber, in diesem Punkt neue Klarheit zu schaffen: „Die Qualität und Vielfalt des deutschen Buchmarkts stehen auf dem Spiel, wenn große Internetkonzerne aufgrund ihrer höheren Handelsmargen durch Anreizmodelle den lokalen Buchhandel ausstechen können“, betont er in einer Stellungnahme. „Nach dieser BGH-Entscheidung ist jetzt dringend eine gesetzliche Regelung im Buchpreisbindungsgesetz zur Absatzwerbung durch Spenden, Gutscheine und Provisionen notwendig, wie sie auch der Bundesrat bereits gefordert hat.“

Der Börsenverein arbeite schon länger mit Hochdruck daran, die Politik dafür zu sensibilisieren, so Skipis weiter. Leidtragende seien sonst die kleinen, unabhängigen Buchhandlungen, für die das Schulbuchgeschäft wirtschaftlich von großer Bedeutung sei. „Einem Preiswettlauf mit Händlern wie Amazon können sie aufgrund der geringen Margen nicht standhalten.“

Wie berichtet, war das Landgericht Berlin der Argumentation des Börsenvereins, dass Amazon den gesamten Kaufpreis einbehalten müsse und daher gegen die Buchpreisbindung verstoße, zunächst gefolgt. Das Kammergericht Berlin hob das Urteil im Berufungsverfahren jedoch wieder auf und ließ eine Revision beim BGH zu.