Meldeportal zu Paragraf 52 a

Vorrang für Verlagsangebote

15. April 2015
von Börsenblatt
Die VG Wort hat ein Meldeportal entwickelt, das die rechtskonforme Nutzung digitaler Semesterapparate unterstützt. Dabei wird geprüft, ob gewünschte Inhalte nach Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz oder auf der Grundlage eines vorhandenen Lizenzangebots des Verlags zugänglich gemacht werden können. Bei einer Informationsveranstaltung im Frankfurter Haus des Buches wurde die Portallösung en détail vorgestellt.

Rund 90 Teilnehmer waren der Einladung des Verleger-Ausschusses und der VG Wort gefolgt, um sich im Frankfurter Haus des Buches über das Melde- und Lizenzportal der VG Wort zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu informieren. Die 2003 eingeführte und mittlerweile entfristete Vorschrift regelt die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten für Unterricht und Forschung in Intranets.

Über die Auslegung des Paragrafen wurde bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gestritten, der entschieden hat, welchen Umfang Auszüge aus Lehrbüchern auf der Grundlage dieser Schranke haben dürfen. Danach dürfen aus Büchern nicht mehr als zwölf Prozent bzw. maximal 100 Seiten im Intranet veröffentlicht werden. Auch Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge, beispielsweise ein Aufsatz aus einem Tagungsband, dürfen elektronisch bereitgestellt werden – allerdings immer nur für einen definierten Teilnehmerkreis. In zwei Verfahren, die vor dem BGH verhandelt wurden, haben die Richter den Vorrang eines angemessenen Verlagsangebots für die gewünschten Inhalte betont. Die Schrankenregelung des Paragrafen 52a greift also nur dann, wenn ein solches Angebot nicht vorliegt. Um eine rechtskonforme Nutzung von Inhalten in digitalen Semesterapparaten zu gewährleisten, hat die VG Wort in Zusammenarbeit mit der Kultusministerkonferenz (als Vertreterin der Hochschulen) ein Meldeportal entwickelt, dessen Prototyp mit der Universität Osnabrück getestet wurde.

Robert Staats und Rainer Just, die Geschäftsführer der VG Wort, informierten die Teilnehmer über die rechtlichen Voraussetzungen und den Status quo des Anfang Oktober 2014 gestarteten Pilotprojekts und stellten erste Ergebnisse vor. Demnach sind an der Universität Osnabrück im Wintersemester 2014 / 15 von 160 Dozenten für 224 Kurse mit rund 8.900 Teilnehmern insgesamt 1.048 Meldungen für 17.000 lizenzierte Seiten in digitalen Semesterapparaten erstellt worden – im Schnitt also 77 Seiten pro Kurs. Die Meldungen verteilen sich über das ganze Semester, mit einer signifikanten Häufung in der Anfangsphase (Oktober) und abnehmender Tendenz gegen Ende des Semesters. In die digitalen Semesterapparate wurden rund um die Uhr Materialien eingestellt, mit Schwerpunkten zwischen acht und 18 Uhr. Es werden vor allem kulturwissenschaftliche Texte angefragt, weniger naturwissenschaftliche. Etwa 70 Prozent der genutzten Inhalte sind älter als fünf Jahre, aktuelle Texte sind also unterrepräsentiert. Die Zahl der Kursteilnehmer schwankte zwischen einem und 350 Teilnehmern. Bei 40 Prozent der Meldungen wurde keine ISBN angegeben, bei Zeitschriften in 90 Prozent der Fälle keine ISSN.

Rainer Just kündigte an, dass ab 2016 weitere Universitäten an dem Meldeverfahren teilnehmen sollen – vor allem große Hochschulen, die über ein Lernmanagement-System verfügen, in die sich das Meldeportal integrieren lässt. Auf diese Weise würden bis zu 80 Prozent der universitären Semesterapparate abgedeckt; die übrigen 20 Prozent entfielen auf Hochschulen, die erst entsprechende Systeme entwickeln müssten. Die Lernmanagement-Systeme, die der Bereitstellung von Lerninhalten und der Organisation der Lehre dienen, bieten den Vorteil, dass die Meldungsprozesse weitgehend automatisiert abgewickelt werden können. So lässt sich beispielsweise über das Raumbelegungsprogramm die erwartete Teilnehmerzahl eines Kurses ermitteln.

Für die Nutzung von Inhalten nach Paragraf 52a ist eine angemessene Zahlung zu entrichten, um deren Höhe und Modalitäten ebenfalls vor Gericht gestritten wurde. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im Verfahren zwischen der VG Wort und den Ländern eine nutzungsbezogene Abrechnung empfohlen, der eine Vergütung von 0,8 Cent pro Seite und Kursteilnehmer zugrunde gelegt wird. Einzelheiten soll demnächst das Oberlandesgericht München klären, an das das Verfahren zur Weiterverhandlung zurückverwiesen wurde. Derzeit, so Robert Staats, ruhe das Verfahren, weil die VG Wort Vergleichsgespräche mit der Kultusministerkonferenz führe. Dabei soll ein Rahmenvertrag vereinbart werden, der ab 2016 gilt. Für den zurückliegenden Zeitraum von 2004 bis 2015, in dem bisher noch keine Vergütungen für Intranetnutzungen an Hochschulen geflossen sind, habe man Staats zufolge eine Vergütungsvereinbarung getroffen; die Zahlung solle 2016 erfolgen.

Das Meldeverfahren

Bei der Anfrage eines Dozenten, der einen definierten Abschnitt eines Lehrbuchs für seine Kursteilnehmer nutzen will, werde zunächst geprüft, ob ein angemessenes Verlagsangebot vorliege, so Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang.

Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Verlag muss innerhalb von drei Werktagen passgenau eine digitale Datei zu angemessenen Lizenzgebühren liefern. Das Angebot einer solchen Lieferbereitschaft muss bereits vorliegen, bevor die Anfrage eintrifft.
  • Die Lizenz muss dabei auch die Erlaubnis enthalten, dass die gelieferte Datei von den Studenten heruntergeladen und ausgedruckt werden darf.
  • Der Anbieter muss im Besitz aller erforderlichen Rechte an einem Werk sein, also beispielsweise auch der Rechte an allen Abbildungen.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, greift Paragraf 52a UrhG. In diesem Fall erfolgt die Lizenzierung über die VG Wort, die anschließend die Erlöse an Urheber und Verlage ausschüttet. Die VG Wort erhält – nach Festlegung durch den BGH – 0,8 Cent pro Seite und Teilnehmer und schüttet die Einnahmen an Urheber und Verlage aus. Wird der Inhalt direkt beim Verlag lizenziert, fallen Seitenpreise an, für den die Gerichte noch keinen Korridor angegeben haben. Sprang rechnet damit, dass sie über den 0,8 Cent liegen dürften, die bei der VG Wort anfallen, aber vermutlich deutlich unter den 10 Cent, mit denen die Verleger einst in die Auseinandersetzung hineingegangen sind. Aus kartellrechtlichen Gründen, so Sprang, dürften die Verlage aber nicht untereinander die Seitenpreise für Lizenzen abstimmen.

Die technische Seite des Meldevorgangs erläuterte Franz Nößler von der VG Wort. Wer einen Werkauszug ins Intranet einstellen möchte, muss zunächst – erleichtert durch eine Rückgriffsmöglichkeit auf das VLB - die erforderlichen bibliographischen Angaben in das Portal eingeben. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob ein angemessenes Lizenzangebot vorliegt oder nicht. Liegt es vor, erfolgt die Weiterleitung an den anbietenden Verlag.  Dienstleister wie z.B. booktex bieten den Verlagen dabei Hilfestellung und haben bereits Plattformen wie www.digitaler-semesterapparat.de eröffnet, die Lizenzangebote mehrerer Verlage bündeln. Bei Nichtvorliegen eines Verlagsangebots erfolgt die Weiterleitung auf die Meldemaske der VG Wort. Erst nachdem die Meldung an die VG Wort erfolgreich abgesendet wurde, wird das Dokument im Intranet der Universität freigegeben. Danach erfolgt die vertragsgemäße Honorierung des Urhebers durch den Verlag oder – bei Wahrnehmung durch die VG Wort - die Ausschüttung an Urheber und Verlage auf der Grundlage von Paragraf 52a UrhG.

Noch sind nicht alle technischen Details der Meldeprozesse geklärt. Die Verlage haben die Wahl, Meldungen direkt über das Internet zu verschicken (automatisiert) oder per E-Mail (manuell).

Mit strategischen Überlegungen zur Gestaltung von Lizenzangeboten schloss Christian Sprang die Informationsrunde über das 52a-Meldeportal ab. So sei beispielsweise zu bedenken, wie sich Lizenzangebote im Meldeportal auf die langfristige Lizenzbereitschaft auswirken, ob zwischen Frontlist und Backlist unterschieden werden soll, für welche Zielgruppe die Verlagstitel relevant sind – oder, ob Seitenpreise je nach Werk in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden sollen.

Viele dieser Fragen werden vermutlich erst nach einer längeren Praxisphase, beginnend mit dem Roll-out des Meldeportals ab 2016, geklärt werden können.