Preisbindung

Urteil zu Amazons Trade-In-Gutschein

6. Juli 2015
von Börsenblatt
Das Landgericht Wiesbaden hat eine Preisbindungs-Klage des Börsenvereins gegen Amazon abgewiesen. Dabei ging es um eine Werbeaktion im Rahmen von Amazons Trade-In-Programm. Das Urteil zum leidigen Gutschein-Thema ist allerdings noch nicht rechtskräftig – der Börsenverein hat Berufung eingelegt.

Der  Rechtsstreit dreht sich im Detail um den Ankauf gebrauchter Bücher durch den Online-Händler. Amazon hatte Ende Dezember 2011 eine zweiwöchige Sonderaktion gestartet, um Kunden einen Anreiz zur gebündelten Nutzung des „Trade-In-Programms“ zu geben. Wer mindestens zwei Second-Hand-Bücher an Amazon verkaufte, bekam nicht nur den Geldwert gutgeschrieben, den Amazon in einer Datenbank für gebrauchte Titel listet, sondern darüber hinaus einen Gutschein über fünf Euro für den Wareneinkauf bei Amazon (Aktionszeitraum: 27. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012).

Dass dieser Gutschein auch auf den Kauf preisgebundener Bücher angerechnet werden konnte, wertet der Börsenverein als Preisbindungsverstoß. Das Frankfurter Oberlandesgericht folgte dieser Ansicht und erließ eine einstweilige Verfügung. Im Hauptsacheverfahren entschied das Landgericht Wiesbaden jetzt jedoch anders (Urteil vom 16. August).

Für die Wiesbadener Richter kommt es darauf an, ob dem Buchhändler bei Ausgabe des Gutscheins ein Gegenwert zugeflossen ist – und das sei hier der Fall, denn das Einsenden von mindestens zwei Büchern reduziere den Verwaltungsaufwand bei Amazon. Der Gutschein sei also kein Rabatt für den (späteren) Kauf preisgebundener Bücher, sondern ein Vorteil, der beim so genannten Erstgeschäft erzielt worden sei – dem Verkauf der gebrauchten Bücher. Beides sei hier klar zu trennen. Der Börsenverein hat beim Oberlandesgericht Frankfurt Berufung gegen das Urteil eingelegt und ist zuversichtlich: Schließlich haben die Frankfurter Richter die Sache im Eilverfahren anders gesehen.