Die Universität Trier hatte im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ein kostenloses Rechercheportal sowie eine Software-Schnittstelle zu einem Bibliothekssystem vom Buchhandel gefordert und Angebote derjenigen Buchhändler ausgeschlossen, die dies nicht kostenfrei angeboten hatten.
Nach Auffassung der Rechtsabteilung und der Preisbindungstreuhänder der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels, die den Börsenverein in dem Prozess anwaltlich vertritt, stellen sowohl das Rechercheportal als auch die Software-Schnittstelle keine handelsüblichen Leistungen dar und dürfen daher von Buchhandlungen nur gegen Berechnung zur Verfügung gestellt werden.
Ein Rechercheportal müsse beispielsweise gesondert programmiert werden, ein eigener Webserver angemietet und unterhalten werden, so der Börsenverein. Auch die Anpassung der Schnittstelle sei, selbst wenn diese vorhanden wäre, nur mit einem größeren finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen.
Musterverfahren zeichnet sich ab
Die Universität Trier vertritt dagegen die Auffassung, die Handelsüblichkeit leite sich bereits daher ab, dass die meisten der am Verfahren beteiligten Buchhändler die Leistungen kostenlos angeboten hätten. Das Landgericht Trier hat jedoch in der Einstweiligen Verfügung vom 13. Juli festgestellt, dass keine handelsüblichen Leistungen vorliegen und die Universität die Anbieter zu einem Preisbindungsverstoß verleite, wenn sie solche Leistungen kostenlos fordere.
Die Universität hat Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung eingelegt. Die Auseinandersetzung werde wohl in einem Musterverfahren in höhere Instanzen getragen, bevor eine bindende Entscheidung vorliege, so der Börsenverein. Der Rechtsstreit sei nicht nur für öffentliche Auftraggeber, sondern auch für den Buchhandel von unmittelbarer Bedeutung: "Denn auch dieser verletzt die Preisbindung, wenn er beim Verkauf von Büchern dem Käufer nicht-handelsübliche Serviceleistungen gewährt, ohne diese gesondert in Rechnung zu stellen."