Urheberrecht

Rezensionsausschnitte müssen wohl lizenziert werden

27. Februar 2015
von Börsenblatt
Wollen Buchhändler Rezensionsausschnitte auch im Rahmen Ihres Online-Angebots nutzen, müssen sie wohl die Erlaubnis der Zeitung oder Zeitschrift einholen. Im Rechtsstreit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) gegen den Online-Händler buch.de hat das Landgericht München wenig Zweifel daran gelassen, dass sie diese Auffassung der FAZ im Grundsatz teile, sagte Börsenvereins-Rechtsanwältin Katharina Winter auf Anfrage.

Wesentlicher Streitpunkt zwischen FAZ und buch.de ist die Frage, ob die Verwendung von Pressestimmen bei der Online-Buchwerbung auch ohne gesonderte Lizenzierung zulässig ist. In der mündlichen Verhandlung am vergangenen Mittwoch habe das Gericht die Ansicht geäußert, dass buch.de sich bei der Online-Nutzung von Rezensionen weder auf das Zitatrecht noch auf eine gewohnheitsrechtliche Übung berufen könne, so Katharina Winter. Das Argument, dass die Online-Nutzung ebenso wie die seit Jahr und Tag geübte Branchenpraxis im Offline-Bereich gewohnheitsrechtlich ohne ausdrückliche Erlaubnis zulässig sein müsse, habe nicht verfangen.

Das Gericht wird in dem Rechtsstreit, dem die MVB und die Barsortimente Koch, Neff & Volckmar und Libri als Streithelfer seitens buch.de beigetreten sind, am 4. Oktober eine Entscheidung verkünden. Katharina Winter: "Das Gericht gab zu erkennen, dass es wohl den Anträgen der FAZ auf Unterlassung und Auskunft im Wege eines Teilurteils entsprechen und über den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz erst in einem zweiten Schritt – nach Rechtskraft des Teilurteils und erteilter Auskunft – entscheiden wird." Das Gericht habe aber angeregt, dass die Parteien Gespräche, wenn auch nur über die Höhe der Zahlung, führten.