VG Wort-Klausel in Verlagsverträgen

Wie geht es mit der Verlagsbeteiligung weiter?

3. November 2021
von Börsenblatt

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat die Mitglieder heute über die VG Wort-Klausel in Verlagsverträgen und der Zukunft der Verlagsbeteiligung informiert.

Das schreibt Susanne Barwick, stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins:
 

Nach § 63a UrhG erhalten Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Der Anspruch kann nur über eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden. Für den Beteiligungsanspruch ist es ausreichend, dass der Urheber dem Verleger die entsprechenden (auch einfachen) Nutzungsrechte eingeräumt hat. Es ist nicht vorgesehen, dass dies im Verlagsvertrag ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund bedarf es gar keiner VG WORT-Klausel in Bezug auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche, da allein die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte ausschlagendgebend ist, die ja in jedem Verlagsvertrag enthalten ist (bzw. enthalten sein sollte).

Die VG WORT nimmt allerdings auch einige Nutzungsrechte treuhänderisch wahr. Diese sind in § 1 des Wahrnehmungsvertrages der VG WORT aufgeführt. Danach nimmt die VG WORT das sogenannte kleine Senderecht wahr oder das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienenen Werks (§ 19 Abs. 1 UrhG) wird von der VG WORT im gewissen Umfang wahrgenommen, wobei der Autor oder Verleger die Befugnis behält, den Vortrag selbst zu veranstalten. Weitere Beispiele sind die Lizenzierung von digitalen Nutzungen in Unternehmen sowie das Vermietrecht.

Es schadet daher nichts, wenn man die Klausel, bei der es um die Nutzungsrechte geht, als Auffangklausel beibehält. Wir haben zwischenzeitlich eine zweigeteilte VG WORT Klausel empfohlen:

2.
Für die Dauer des Vertrages räumt der Autor dem Verlag alle Nutzungsrechte ein, die durch Verwertungsgesellschaften wie die VG WORT und die VG Bild-Kunst nach deren Wahrnehmungsverträgen wahrgenommen werden. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte erfolgt zum Zweck der Einbringung in die Verwertungsgesellschaften zur gemeinsamen Rechtewahrnehmung. Die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte werden von den Verwertungsgesellschaften gemäß § 27 Abs. 2 VGG nach den in ihren Verteilungsplänen festgelegten Anteilen aufgeteilt und Urhebern und Verlagen jeweils direkt ausgeschüttet. Dem Autor ist bekannt, dass er zum Erhalt von Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (Urheberanteil) mit diesen einen Wahrnehmungsvertrag abschließen muss.

3.
Im Hinblick auf die in § 63a Satz 1 UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche gilt das Folgende, wenn der Autor Wahrnehmungsberechtigter der VG Wort ist: Der Autor kann gemäß § 27a VGG mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft die Zustimmung erteilen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. Die Höhe des Verlegeranteils richtet sich nach dem jeweilig gültigen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Ist der Autor kein Wahrnehmungsberechtigter, so kann der Verlag nur dann Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften (Verlagsanteil) für die in § 63a Satz 1 UrhG genannten gesetzlichen Vergütungsansprüche erhalten, wenn der Autor dem Verlag diese Ansprüche nach Veröffentlichung seines Werks abtritt.

Nummer 3, bei dem es um die gesetzlichen Vergütungsansprüche ging, muss in jedem Fall gestrichen werden, da dieser so nicht mehr aktuell ist. Ziffer 2 kann beibehalten werden.  

Wie geht es mit der Verlagsbeteiligung weiter?

Im Dezember entscheidet die Mitgliederversammlung der VG Wort darüber, welche Voraussetzungen notwendig sind, damit Verlage wieder Ausschüttungen erhalten. Aktuell deutet sich das Folgende an: Verlage werden gegenüber der VG WORT eine Erklärung abgeben müssen, dass sie Inhaber der Nutzungsrechte an ihren Büchern sind sowie eine dazugehörige Freistellungserklärung. Geplant ist, dass diese Erklärungen auch ohne großen Aufwand über das VLB abgegeben werden können.

Eine Ausschüttung an Verlage wird es vermutlich erst im zweiten Halbjahr 2022 geben. Die VG Wort darf an die Verlage nur die Einnahmen ausschütten, die nach dem 7. Juni 2021 bei ihr eingegangen sind. Daher wird es 2022 vermutlich getrennte Ausschüttungstermine für Urheber*innen und Verlage geben.

"Wir gehen davon aus, dass die VG WORT Anfang 2022 gemeinsam mit dem Börsenverein eine (Online-)Informationsveranstaltung zur Verlagsbeteiligung anbieten wird", schreibt Susanne Barwick weiter. "Bis dahin sind einerseits die notwendigen Entscheidungen zu den Ausschüttungsvoraussetzungen getroffen, andererseits haben die Verlage noch ausreichend Zeit, das Notwendige zu veranlassen, um sich die ihnen zustehende Verlagsbeteiligung zu sichern."