Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Auch für E-Book-Vermietung gilt der volle Steuersatz

10. Februar 2016
von Börsenblatt
Auch Umsätze, die im Zuge der Vermietung von E-Books in Bibliotheken (sogenannte Online-Ausleihe) entstehen, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.

In einer Mitteilung erläutert das oberste Finanzgericht, dass Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wie das Gericht mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen: V R 43/13) entschieden habe. Die Steuersatzermäßigung gelte nur für Bücher auf physischen Trägern. Handele es sich demgegenüber um eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung", sei der Regelsteuersatz anzuwenden.

Im vorliegenden Fall hat der BFH diese Auslegung auf die sogenannte Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books) angewandt. Das klagende Unternehmen habe den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken eingeräumt, damit Bibliotheksnutzer die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern des Verlags abrufen können. Finanzamt und Finanzgericht hätten die Leistungen des Verlags an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz unterworfen.

Der BFH hat die Entscheidung der Finanzbehörden mit seinem Urteil bestätigt: Zwar sei auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprachwerke seien aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folge insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte laut Mitteilung davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall sei es aber nicht darum gegangen.

Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.